[...]
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.[...]
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. [...]
Nach dem letzten Befundbericht des ... Krankenhauses ... vom 18. November 2008 ist wegen der Erkrankungen der Klägerin eine psychotherapeutische Behandlung dringend indiziert. Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin in China keinen Zugang zu einer solchen Behandlung haben kann, obgleich auf dem Gebiet der Psychotherapie sogar ein wissenschaftlicher Austausch zwischen Deutschland und China erfolgt (vgl. z.B. www.dcap.de). Es mag für den hier zu bewertenden Einzelfall aber offen bleiben, ob die Klägerin in China Zugang zu einer solchen Behandlung hat. Selbst wenn die Klägerin in China keinen Zugang zu einer psychotherapeutischen Behandlung erhalten könnte, führte dies im Verhältnis zu ihrer derzeit bestehenden Situation in Deutschland zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustands. Ausweislich des Befundberichts hat sie nämlich auch in Deutschland keinen Zugang zu einer solchen Behandlung, weil ihr die dafür notwendigen deutschen Sprachkenntnisse fehlen. Die Einwendung der Klägerin, der Mangel deutscher Sprachkenntnisse könne durch die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers zu der Behandlung beseitigt werden, der ggf. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu finanzieren sei, begründet keine andere Entscheidung. Die Klägerin hat nämlich nicht dargelegt, dass eine solche psychotherapeutische Behandlung durchgeführt wird. Wird in Deutschland keine Therapie durchgeführt, ist eine Veränderung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten, wenn auch in China keine solche Therapie durchgeführt würde.
Soweit die Klägerin mit dem Medikament Cymbalta (Duioxetin) behandelt wird, mag ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in China - ggf. auch nicht über eine Internet-Versandapotheke - keinen Zugang zu diesem Medikament oder einer vergleichbar wirksamen Behandlung hat (vgl. zu einer eventuellen Ursache der bei der Klägerin eingetretenen Nebenwirkungen anderer Medikamente, die mit ihrem Wirkstoffgehalt für den deutschen Markt produziert sind: DIE ZEIT vom 8. Juli 2004, www.zeit.de/2004/29/M-Psychiatrie, letzter Absatz). Sollte die Klägerin nämlich in China keinen Zugang zu dem Medikament oder einer vergleichbar erfolgreichen Behandlung haben, bewirkte dies nicht eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne der gesetzlichen Vorgabe des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung der Klägerin aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach ihrer Rückkehr nach China droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 = www.bverwg.de Rn. 15). Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Befundberichts bewirkt die Gabe des Medikaments Cymbalta aber allein eine leichte Stabilisierung ihres Zustands. [...]