VG Frankfurt a.M.

Merkliste
Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2008 - 5 K 3054/08.F.A (1) - asyl.net: M14933
https://www.asyl.net/rsdb/M14933
Leitsatz:
Schlagwörter: Äthiopien, UOSG, OLF, Oromo, exilpolitische Betätigung, Demonstration, Zeitschriften, Glaubwürdigkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 15.09.2008 zu verpflichten, in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Äthiopien festzustellen (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).

Das Gericht stuft die Klägerin als herausgehobenes Mitglied der UOSG ein. Jedenfalls für solche Mitglieder sieht das Gericht bei der Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgungsgefahr, d.h. die konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung, z.B. durch eine Inhaftierung oder Misshandlungen während der Haft. Diese Verfolgungsgefahr ergibt sich daraus, dass die UOSG eine große Nähe zur OLF hat, die vom äthiopischen Staat mit aller Vehemenz bekämpft wird. Das Gericht hält die Einschätzung des Institutes für Afrikakunde, die der Klägerbevollmächtigte wiedergegeben hat, jedenfalls für den Personenkreis der herausgehobenen Mitglieder der UOSG für allein zutreffend. Für diesen Personenkreis besteht eine ernste Gefahr politischer Verfolgung.

Die Klägerin betätigt sich nunmehr seit geraumer Zeit für diese Organisation, sie nimmt an Demonstrationen teil und hat mittlerweile die Funktion einer Organisatorin innerhalb der Partei eingenommen. Darüber hinaus ist sie publizistisch tätig und tritt auch damit in die Öffentlichkeit. Weitere Bekanntheit verleiht der Klägerin das bisherige Schicksal als Leistungssportlerin, die sich in Deutschland abgesetzt hat, auch wenn dieser Umstand allein - siehe die Erstverfahren - nicht verfolgungsauslösend ist.

Das Gericht teilt auch nicht die Zweifel des Bundesamtes an der oromischen Volkszugehörigkeit der Klägerin. Tatsächlich ist der Umstand, dass die UOSG die Klägerin aufgenommen hat und sich für sie einsetzt, ein unschlagbares Indiz für die Annahme, dass die Klägerin oromische Volkszugehörige ist. Denn auch das Gericht geht davon aus, dass die UOSG keine Personen anderer Volkszugehörigkeit aufnimmt oder sich gar für sie einsetzt. Im Übrigen knüpft die politische Verfolgung durch den äthiopischen Staat an die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin an, deshalb wird sie vom äthiopischen Staat als Regimegegnerin begriffen und verfolgt. Selbst wenn die Klägerin also in Wahrheit Amharin sein sollte - wovon das Gericht allerdings nicht ausgeht - und sich nur in die UOSG "eingeschlichen" haben sollte - so offenbar die These des Bundesamtes -, würde sie aufgrund der tatsächlich entfalteten politischen Aktivitäten in Äthiopien mit Verfolgung zu rechnen haben. [...]