VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2008 - A 1 K 1746/08 - asyl.net: M14934
https://www.asyl.net/rsdb/M14934
Leitsatz:

Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen Engagements für Oppositionsparteien in Togo.

 

Schlagwörter: Togo, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Änderung der Sachlage, politische Entwicklung, Menschenrechtslage, Oppositionelle, UFC, CAR, exilpolitische Betätigung, Überwachung im Aufnahmeland, Situation bei Rückkehr
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen Engagements für Oppositionsparteien in Togo.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Ermächtigungsgrundlage für den zwingenden Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben. Den Kläger, der vorverfolgt aus Togo ausgereist ist, ist nunmehr vor politischer Verfolgung hinreichend sicher.

Die politischen Verhältnisse in Togo haben sich seit Frühjahr 2006 grundlegend geändert. [...]

Da das diktatorische Regime Eyademas wie auch die vorstehenden Ereignisse Togo international isoliert haben, begann nicht zuletzt auf Grund des politischen Drucks der EU Präsident Faure im Frühjahr 2006 den "nationalen Dialog" mit den Oppositionsparteien. Dieser Dialog baute auf den sog. "22 Verpflichtungen" vom November 2004 auf, die Togo gegenüber der EU eingegangen war und die auf die Herstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse abzielten. [...]

Die "22 Verpflichtungen" sind überwiegend umgesetzt: So agieren mittlerweile alle Oppositionsparteien frei, die Printmedien befassen sich unbehelligt mit allen politischen Fragen, auch der Person des Präsidenten. Gezielte Übergriffe gegen Oppositionspolitiker und Journalisten sind 2006 und 2007 nicht bekannt geworden.

Die Parlamentswahlen wurden am 14.10.2007 gewaltfrei und unter reger Beteiligung internationaler Beobachter (EU, CDEAO, unabhängige Beobachter) durchgeführt. Trotz organisatorischer Mängel wurden die Wahlen international anerkannt. [...]

Zwar sind weiterhin alle Institutionen und Organe des Staates schwach. Sie waren unter der Diktatur Eyadèmas verkümmert. [...] Mit Unterstützung von EU und UNDP wurden bereits Reformen eingeleitet, deren Ergebnisse noch abzuwarten sind. [...]

Menschenrechtsorganisationen können sich gegenwärtig ungehindert betätigen. Die staatlichen Institutionen und die zivilgesellschaftlichen Strukturen im Bereich der Menschenrechte sind aber schwach und wenig aktiv. [...]

Die Oppositionsparteien Togos sind zwar schwach organisiert und demokratisch unerfahren, können sich aber gegenwärtig frei und ohne Einschränkungen betätigen. Alle politisch relevanten Parteien haben sich am APG beteiligt. Die Oppositionsparteien UFC und CAR haben den Einzug ins Parlament geschafft. Alle Parteien waren aufgefordert, sich an der Regierungsbildung zu beteiligen. Die politische Diskussion ist lebhaft und wird u.a. über die allerdings nicht sehr auflagestarken Printmedien geführt

Versammlungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung garantiert, was in der Vergangenheit jedoch vom Sicherheitsapparat ignoriert wurde. Seit Beginn des politischen Dialogs im April 2006 sind jedoch Verstöße nicht mehr bekannt geworden. [...]

Der Standard der togoischen Justiz entspricht nicht rechtsstaatlichen Maßstäben. Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind personell und materiell unzureichend ausgestattet. Die Ausbildung ist mangelhaft. Auch dies ist Ausdruck der allgemeinen institutionellen Schwäche des Staates infolge langjähriger Diktatur. Merkmale wie Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestimmten die Justizpraxis nicht. Die Zugehörigkeit zur Opposition kann in der Vergangenheit, d.h. vor dem Beginn des nationalen Dialogs, strafverschärfend gewirkt haben. Davon ist gegenwärtig nichts bekannt. Die Haftbedingungen in Togo sind durch finanzielle Unterstützung von EU und UNDP (United Nations Development Programme) verbessert worden. Politische Straftäter sitzen nach den Feststellungen des IKRK gegenwärtig nicht ein.

Seit Beginn des politischen Dialogs sind auch keine neuen Fälle wiederholter kurzfristiger Inhaftierungen ohne spätere Anklageerhebung, die das Regime in der Vergangenheit als Einschüchterungsmethode benutzte, mehr bekannt geworden. Vor Beginn des politischen Dialogs wurden bei politisch motivierten Festnahmen allgemeine Straftatbestände konstruiert, damit im Falle einer Verurteilung nicht der Verdacht einer Inhaftierung aus politischen Gründen entsteht. Bei den Unruhen im Gefolge der Präsidentschaftswahlen 2005 erfolgten zahlreiche willkürliche Festnahmen, die mit Misshandlungen und Folter einhergingen. Genaue Zahlen liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Seit dem Beginn des politischen Dialogs gibt es nach Kenntnis des Auswärtigen Amts keine Vorfälle. [...]

Mittlerweile ist nach Mitteilung des Vertreters des UNHCR in Benin der überwiegende Teil der Flüchtlinge, die infolge der Unruhen nach den Präsidentenwahlen in die Nachbarländer geflohen waren, wieder unbehelligt nach Togo zurückgekehrt. Togo hat mit Benin und Ghana Rückführungsabkommen abgeschlossen, die unter Leitung eines togoischen Hochkommissars und unter Überwachung des UNHCR implementiert werden (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.01.2009).

Aufgrund dieser Erkenntnislage geht das Gericht mit dem VG Schwerin (vgl. zuletzt: Urt. vom 19.08.2008 - 5 A 551/08 As - ebenso: VG Osnabrück, Urt. v. 25.03.2008 - 5 A 23/08 -; VG München, Urt. v. 13.03.2008 - M 25 K 07.50993 -; VG Minden, Urt. v. 11.03.2008 - 10 K 208/08.A -; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2007 - 12 K 4367/07. A) davon aus, dass die erforderliche nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse vorliegt.

Zwar ist seit dem Zeitpunkt der Änderung der politischen Lage in Togo, dem Beginn der Dialogs zwischen Regierung und Opposition im April 2006 erst ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum verstrichen ist. Allerdings sind die tatsächlichen Veränderungen innerhalb des Regimes so grundlegend, dass eine Rückkehr zu den früheren undemokratischen und diktatorischen Gegebenheiten derzeit nicht zu erwarten ist. Daher folgt das Gericht der Auffassung anderer Verwaltungsgerichte, die eine Änderung der Verhältnisse nicht in Abrede stellen, jedoch zur Bejahung hinreichender Verfolgungssicherheit einen Beobachtungszeitraum von weiteren ein bis zwei Jahren für erforderlich halten (etwa: VG Neustadt, Urt. vom 27.03.2008 - 2 K 1329/07.NW -; VG Hamburg, Urt. vom 16.05.2008 - 20 A 564/07 -; VG Hannover, Urt. vom 05.05.2008 - 4 A 3445/07 -) nicht, sondern bejaht diese bereits zum jetzigen Zeitpunkt (ebenso: VG Schwerin, a.a.O.; VG Osnabrück, a.a.O.; VG München, a.a.O.; VG Minden, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.). So waren - bis auf die UFC, die allerdings den Demokratisierungsprozess unterstützte - alle wichtigen Oppositionsparteien in der Regierung der nationalen Einheit vertreten. Der im Wesentlichen reibungslose Ablauf der Parlamentswahlen vom 14.10.2007, die nach Einschätzung internationaler Beobachter frei und fair waren, bestätigt den fortdauernden Demokratisierungsprozess. Über Unruhen oder gewalttätige Auseinandersetzungen im Vorfeld oder nach den Wahlen - von anfänglichen Protesten der UFC gegen das Wahlergebnis abgesehen - ist bislang nichts bekannt geworden. Bemerkenswert ist hierbei, dass die bisherige Regierungspartei RPT die absolute Mehrheit erringen konnte, ohne dass nennenswerte Unregelmäßigkeiten bekannt geworden wären. Dies zeigt, dass die gegenwärtige Regierung offensichtlich über die Zustimmung eines großen Teils der togoischen Bevölkerung verfügt. Fälle von Verfolgung Oppositioneller sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes seit Beginn des politischen Dialogs ebenso wenig zu verzeichnen gewesen wie Verstöße gegen die Versammlungs-, Vereinigung-,

Meinungs- und Pressefreiheit. [...] Im Übrigen ist den sonst vorliegenden Quellen nicht zu entnehmen, dass der Demokratisierungsprozess in Togo von der Armee aktuell gefährdet ist. Dieser ist vielmehr infolge der Parlamentswahlen vom 14.10.2007 - wie bereits festgestellt - weiter gestärkt worden. Dies gilt umso mehr, als der frühere Verteidigungsminister und stärkste politische Rivale des Präsidenten, sein Bruder Kpatcha Gnassingbe, der neuen Regierung nicht mehr angehört. Soweit in einer Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 09.04.2008 (Parida Traoré: Die Lage in Togo - Menschenrechte, Justizsystem und Sicherheit) die Rede davon ist, dass die Regierungspartei hauptsächlich in zwei Tendenzen gespalten sei, einerseits die Befürworter der Reformpolitik Faure Gnassingbés, andererseits die Konservativen, die von Faures Halbbruder Kpatcha repräsentiert würden, ist diese Entwicklung offenbar nicht berücksichtigt worden. Von einer Krise innerhalb der Regierung kann jedenfalls nach einer solchen Schwächung der Position Kpatcha Gnassingbes nicht mehr gesprochen werden. Darüberhinaus ist auch ein Interesse von Präsident Faure Gnassingbe, den Demokratisierungsprozess nicht weiter fortzuführen, nicht ersichtlich. Insbesondere steht die Situation in Togo weiterhin im Blickfeld ausländischer Staaten, die die weitere finanzielle Förderung Togos von einer fortdauernden Verbesserung der politischen Lage im Land abhängig machen. So hat der deutsche Außenminister Steinmeier bei einem Besuch in Togo am 11.02.2008 Unterredungen sowohl mit dem Staatspräsidenten als auch mit Vertretern der beiden Oppositionsparteien UFC und CAR geführt. Der Außenminister begrüßte den erklärten Willen der Regierung, die begonnenen Reformen weiterzuführen und hob die Bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland hervor, diesen Prozess weiter zu fördern, allerdings unter der Voraussetzung der Umsetzung des politischen Abkommens vom August 2006 sowie der Weiterführung des innertogoischen Dialogs (vgl. Monatsbericht Februar 2008 der Hanns-Seidel-Stiftung). Auch seither sind keine Vorfälle bekannt geworden, die auf einen Rückschritt in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte deuten, im Gegenteil die im Urteil des VG Schwerin genannten Monatsberichte der Hanns-Seidel-Stiftung belegen, dass sich die Verhältnisse in Togo auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.01.2008 nicht geändert haben, sondern die Einschätzung, dass sich mit Beginn des politischen Dialogs die maßgeblichen Verhältnisse nicht nur vorübergehend geändert haben, richtig ist.

Der anderslautenden Auffassung des VG Freiburg (Urt. v. 26.06.2008 - A 1 K 2160/07 -), auf die sich der Kläger berufen hat, vermag das Gericht nicht beitreten. Der Umstand, dass die RPT alleine ohne Oppositionsbeteiligung regiert, ist nicht geeignet, den Wandel in Togo in Frage zu stellen. Das Gericht kann bereits der Prämisse des VG Freiburg, die dauerhafte Veränderung der politischen Verhältnisse setze einen "wirklichen Regierungswechsel" voraus, nicht folgen. Die derzeitige Regierung in Togo leitet ihre demokratische Legitimierung aus nach Einschätzung internationaler Beobachter freien und fairen Wahlen ab. Dass die Opposition nicht an der Regierung beteiligt ist, liegt zum einen an deren ausdrücklichen Wunsch und ist zum anderen Wesenselement einer Demokratie, wie ein Blick auf die Regierungszusammensetzung in demokratischen Staaten Europas und Nordamerikas zeigt. Einheitsparteien und Allparteienregierung sind typische Erscheinungsformen totalitärer Staaten. Die weiterhin bestehende Unterrepräsentation der südlichen Ethnien in Polizei und Militär sowie die Anwendung von Folter bei Strafverfolgung und Strafvollzug sind bei der Frage, ob ein Vorverfolgter nunmehr vor politischer Verfolgung sicher ist, nur eingeschränkt aussagekräftig. Eine gleichmäßige Repräsentation der Ethnien in den staatlichen Organen und Institutionen ist keine notwendige Voraussetzung, um politische Verfolgung zu verneinen. Im Gegenteil wären mit der Schaffung einer gleichmäßigen Repräsentation Entlassungen verbunden gewesen, die dem Gelingen des politischen Dialogs eher geschadet hätten. Gleiches gilt im Übrigen für den vom VG Freiburg monierten Punkt, dass die am Massaker an der Opposition im Frühjahr/Sommer 2005 Verantwortlichen bislang strafrechtlich noch nicht verfolgt wurden. Eine nationale Versöhnung kann scheitern, wenn Unrecht mit allen Folgen umfassend aufgearbeitet wird; Beispiele aus der jüngeren Vergangenheiten zeigen, dass ein Systemwechsel eher gelingen kann, wenn ein Schlussstrich unter die Vergangenheit gezogen und hierzu eine umfassende oder partielle Amnestie erlassen wird. Was die Foltervorwürfe angeht, werden diese im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.01.2008 keineswegs verschwiegen. [...]

Somit ist mit hinreichender Sicherheit zu verneinen, dass dem Kläger wegen der Umstände in seinem Heimatland, auf die das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 31.03.2000 als eine der tragenden Begründungen bei der Zuerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgehoben hat, weiterhin Verfolgung droht. Da die UFC eine legale Partei ist, die im Parlament die größte Oppositionsfraktion stellt, und sich ihr Führungspersonal und ihre Anhänger unverfolgt in Togo betätigen können, ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger wegen seines Engagements während der Parlamentswahl 1999 nochmals politische Verfolgung drohen könnte. So haben sich alle politisch relevanten Parteien am APG beteiligt. Sie konnten sich an den nach dem Urteil internationaler Beobachter freien und fairen Parlamentswahlen am 14.10.2007 beteiligen. Der UFC wurde bereits vor den Parlamentswahlen eine Regierungsbeteiligung angeboten, die sie jedoch abgelehnt hat. Zudem haben die neue Regierung und die Mehrheitspartei im Parlament, die RPT, eine demokratische Legitimation in freien und fairen Wahlen gefunden und leiten ihren Regierungsauftrag daraus ab. Auch wenn die Regierung von der gleichen Partei getragen wird wie das vorherige diktatorische Regime, wird sie Angriffe gegen jenes nicht als Angriff auf sich selbst verstehen, da sie auf eine andere Legitimationsbasis verweisen kann. Dementsprechend betätigen sich die politischen Parteien in Togo, auch die Partei des Klägers, weiterhin frei und unbehelligt, ohne politische Verfolgung befürchten zu müssen.

Ein Wandel der Verhältnisse ist auch bei der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten, auf die das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 31.03.2000 als andere tragende Begründung bei der Zuerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgehoben hat, eingetreten. Denn im Gegensatz zur damaligen Sachlage hat der Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten (ebenso: OVG Magdeburg, Urt. vom 25.01.2007 - 3 L 381/04 - und VG Oldenburg, Urt. vom 19.11.2007 - 7 A 3486/04).

Zwar kann als gesichert gelten, dass politische Aktivitäten von Togoern und togoischen Exilorganisationen in Deutschland von togoischen Regierungskreisen umfassend beobachtet werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.01.2008, S. 8; SFH, Gutachten vom 21.09.2006, S. 3 bis 5). Jedoch bedeutet dies nicht, dass exilpolitische Betätigung in Deutschland ein maßgebliches Gefährdungspotential für zurückkehrende Asylbewerber darstellt.

Denn bisher liegen keine Nachweise vor, dass nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens zurückkehrende togoische Staatsangehörige, obwohl sie einer exilpolitischen Organisation angehört hatten, staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 23.02.2006, S. 14, vom 30.11.2006, S. 9, vom 29.01.2008, S. 8). Gegenüber dem Auswärtigen Amt ist zwar in der Vergangenheit in mehreren Fällen vorgetragen worden, verschiedene aus Deutschland rückgeführte togoische Staatsangehörige seien nach ihrer Rückkehr Opfer staatlicher Repression geworden. Obwohl das Auswärtige Amt allen Behauptungen dieser Art nachgegangen ist, haben sie sich aber in keinem Fall bewahrheitet (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 15.07.2005, S. 21, vom 30.11.2006, S. 13 und vom 29.01.2008, S. 13). Die gemachten Erfahrungen, dass die togoischen Behörden in der Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht sind, um weder den deutschen Behörden noch den togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben, bestätigen sich daher auch nach dem Wechsel im Präsidentenamt (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 30.11.2006, S. 13 und vom 29.01.2008, S. 12; SFH, Gutachten vom 21.09.2006, S. 11). Zwar setzten sich ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 23.02.2006 (S. 8) nicht nur amnesty international in einer Dokumentation vom 20.07.2005 und der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 30.08.2005 zur Behandlung von Asylsuchenden aus Togo unter Hinweis auf die anhaltend prekäre Sicherheitslage, die noch immer fragile politische Situation sowie die andauernden Menschenrechtsverletzungen bis auf weiteres für die Aussetzung von Abschiebungen nach Togo ein. Diese Empfehlungen bezogen sich allerdings in besonderem Maße - so der UNHCR - auf die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Ereignissen im Februar 2005 und danach. Präzedenzfälle, mit denen die Gefahr von schweren Menschenrechtsverletzungen belegt werden kann, liegen aber weder dem UNHCR noch amnesty international vor. In einem Bericht vom 07.08.2006 (Update on International Protection Needs of Asylum Seekers From Togo [ID 54187]) hat der UNHCR inzwischen seine Empfehlung für die Aussetzung von Abschiebungen nach Togo aufgehoben (siehe unter www.asyl.net/Laenderinfo/Togo.html). Zwischenzeitlich hat sich die Situation in Togo noch weiter beruhigt, ja grundlegend geändert. [...]