[...]
Die zulässige Klage ist unbegründet. [...]
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat auch keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland oder auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen oder Abschiebungsverboten nach dem Aufenthaltsgesetz. Zur Begründung wird insoweit auf die Begründung des Bescheids vom 21. Dezember 2007 verwiesen. [...] Das Bundesamt ist hier zutreffender Weise davon ausgegangen, dass der Asylantrag gemäß § 34 a AsylVfG unzulässig ist, da Großbritannien auf Grund des dort früher gestellten Asylantrages gemäß der Dublin II-Verordnung für das erneute Asylverfahren des Klägers zuständig ist und gemäß Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-Verordnung verpflichtet ist, den Kläger in seinem Hoheitsgebiet wieder aufzunehmen. [...] Eine Zuständigkeit Deutschlands für den gegenständlichen Asylantrag ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung, da die Übernahme des Asylverfahrens nach Auffassung des Gerichts eine ausdrückliche Erklärung des Bundesamtes erfordert und nicht schon allein in der Durchführung der Anhörung nach § 25 AsylVfG gesehen werden kann (a.A. VG Hamburg, B. v. 20.8.2008, 8 AE 356/08).
Soweit die Klägervertreterin auf den in Deutschland lebenden Bruders abstellt, so ändert dies nichts daran, es ist kein Grund glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, weshalb der volljährige Kläger nur zusammen mit seinem Bruder leben könnte, schließlich gilt auch der volljährige Bruder im Verhältnis zum Kläger nicht als Familienangehöriger im Sinne der Art. 7 oder 8 des Dublin II-Übereinkommens, wie sich aus der Definition des Art. 2 i eben dort ergibt.
Soweit der Kläger vortragen lässt, er erhalte in Großbritannien keine bzw. keine hinreichenden Sozialleistungen von dortigen Staat, so steht dies der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Zum einen sind die diesbezüglichen Angaben unsubstantiiert, zumal der Kläger selbst angeben ließ, bei einem Bekannten untergekommen zu sein. Auch hat sich der Kläger sowohl von 2005 bis 2007 als auch nach der Rückführung nach Großbritannien dort längere Zeit aufgehalten, ohne dass konkrete Gefahren- oder Notsituationen insofern auch nur konkret behauptet wurden. Im Übrigen ist nach dem System des Dubliner Übereinkommens davon auszugehen, dass alle Staaten der Europäischen Gemeinschaft willens und in der Lage sind, die ihnen zufallenden Asylbewerber unterzubringen und zu betreuen und deren Asylverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Zudem kann ein Ausländer in Deutschland die Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den nach dem Dubliner Übereinkommen zuständigen Mitgliedsstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, nur dann erreichen, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der vom Bundesverfassungsgericht (U. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93) im einzelnen dargelegten, im sogenannten normativen Vergewisserungenskonzept nicht aufgefangenen Sonderfällen betroffen ist, wofür hier nichts spricht. [...]