VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 02.02.2009 - 3 L 1937/08 - asyl.net: M15003
https://www.asyl.net/rsdb/M15003
Leitsatz:

Nimmt die Ausländerbehörde die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zurück, lebt die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auf.

 

Schlagwörter: D (A), vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Verlängerungsantrag, Fortgeltungsfiktion, Ablehnungsbescheid, Rücknahme, Studium, außergewöhnliche Härte, Aufenthaltsdauer, Ausreisehindernis
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 16 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Nimmt die Ausländerbehörde die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zurück, lebt die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auf.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Der gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. [...]

Vorläufiger Rechtsschutz könnte insoweit durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel erlangt werden, den Vollzug der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 2 AufenthG vorläufig auszusetzen (§ 50 Abs. 3 AufenthG – vgl. zur früheren Rechtslage: SächsOVG, Beschluss vom 7. März 2001, Az. 3 BS 232/00). Dies setzt allerdings voraus, dass durch die Antragstellung eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelt wurde. Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner (ersten Verlängerungs-) Antragstellung gegenüber der Ausländerbehörde in Berlin über einen (bis zum 31. Oktober 2006) gültigen Aufenthaltstitel verfügte und vor dessen Ablauf die Verlängerung beantragte (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern – BMI – zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Stand: 22. Dezember 2004, Rdnr. 81.4.1). Zwar hat die Berliner Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 13. April 2007 zunächst abgelehnt. Nach Rücknahme des Bescheides war der Antrag jedoch wieder offen, die Fiktionswirkung bestand demgemäß weiterhin bis zum Erlass der jetzt angefochtenen Verfügung. [...]

Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt hier, da sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist. [...]

Gemäß § 16 Abs. 1 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Einrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. unter bestimmten Umständen befristet verlängert werden. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers offensichtlich nicht (mehr) vor. Nach seinen eigenen Angaben hat er sein Studium im März 2008 abgebrochen. Zum 31. März 2008 wurde er von der Technischen Universität Dresden exmatrikuliert. [...]

Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass das Verlassen des Bundesgebiets für den Antragsteller aufgrund besonderer Umstände eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde und daher eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG angezeigt wäre. In diesem Zusammenhang kann zwar nicht übersehen werden, dass es zu der für den Antragsteller sicher nicht einfachen Situation gekommen ist, nach nunmehr 25-jährigem – fast ununterbrochenen – Aufenthalt und im Alter von fast 45 Jahren die Bundesrepublik Deutschland verlassen zu müssen. Er hat allerdings seine medizinische Ausbildung, für die allein er Aufenthaltsgenehmigungen hatte, nicht eben mit der größten Beschleunigung betrieben; einer Berufstätigkeit im ärztlichen Bereich ist er soweit aus der Akte ersichtlich – außer als Arzt im Praktikum – bisher nicht nachgegangen. Dass der Antragsteller über sein langjähriges Studium hinaus in besonderer Weise im Bundesgebiet verwurzelt ist, wird von ihm selbst nicht dargetan. Dagegen weist er darauf hin, dass seine Eltern im Libanon leben. Dort ist er im Übrigen aufgewachsen und hat eine vollständige Schulausbildung durchlaufen. Zudem ist er Ende der neunziger Jahren schon ein Mal dorthin zurückgekehrt. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich in die dortige Gesellschaft nicht erneut integrieren und seinem Beruf als Arzt nachgehen könnte.

Es spricht auch nichts dafür, dass dem Antragsteller derzeit aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 25 Abs. 5 AufenthG). Rechtliche oder tatsächliche Ausreise- oder Abschiebungshindernisse (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) liegen nicht vor. [...]