Hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes angeordnet, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis auf eine einstweilige Anordnung auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland.
Hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes angeordnet, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis auf eine einstweilige Anordnung auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Der Antrag ist unzulässig, da für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht.
Der Antragsteller begehrt hier, dass die Bundesrepublik Deutschland von seiner Abschiebung nach Griechenland absieht und stattdessen das Asylverfahren in Deutschland durchführt. Dieses Begehren erreicht der Antragsteller mit der gegen den Bescheid vom 9. September 2008 erhobenen Anfechtungsklage in Verbindung mit dem dort gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Durch den Beschluss des Einzelrichters vom heutigen Tage im Verfahren AN 3 S 09.30011 ist sichergestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland jedenfalls derzeit und bis zu einer Hauptsacheentscheidung bzw. einem Abänderungsbeschluss des Gerichts nicht erfolgen kann. Damit wird dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen, ohne dass es weiterer Eilanträge, insbesondere weiterer Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin bedürfte. Soweit diese Eilanträge auf das bereits mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel gerichtet sind, die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland zu untersagen, so ist der Antrag nach § 123 VwGO insofern schon nicht statthaft, da der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hier vorgeht, ohne dass es insoweit auf § 34 a Abs. 2 AsylVfG ankäme. Der Antragsteller hat insoweit zum einen das zutreffende und statthafte Rechtsmittel erhoben, zum anderen ist für die Erhebung eines weiteren Antrags mit dem gleichen Ziel kein Raum und besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, zumal der Antrag im Verfahren AN 3 S 09.30011 auch noch früher beim Gericht einging, als der hier gegenständliche Antrag.
Soweit der hier gegenständliche Antrag über das bloße Begehren, die Abschiebung des Klägers nach Griechenland vorläufig auszusetzen, hinausgeht, besteht ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende einstweilige Anordnung. Ungeachtet der Frage, ob insoweit zum jetzigen Zeitpunkt eine Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt möglich und zulässig sein kann, ist hier auch zu beachten, dass nach der Mitteilung der Antragsgegnerin am 20. Januar 2009 die Frist nach dem Dublin II-Übereinkommen, innerhalb derer Griechenland den Antragsteller zurücknehmen müsste, abläuft, so dass anschließend Deutschland ohnehin für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig wird. Selbst wenn das Fristende wegen der Klage gegen den Bescheid vom 9. September 2008 hinausgeschoben würde, reicht hier der Rechtsschutz durch die Anfechtungsklage und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus, um die legitimen Interessen des Antragstellers zu wahren. Denn in diesem Hauptsacheverfahren wird auf jeden Fall die Frage geklärt, ob Deutschland oder Griechenland für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist. Eine Vorabentscheidung darüber im Wege einer einstweiligen Anordnung ist darüber hinaus weder notwendig noch zulässig. Für eine einstweilige Anordnung im Ziel der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Übernahme des Asylantrags des Antragstellers besteht deshalb auch aus diesem Grund kein Rechtsschutzbedürfnis. [...]