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VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 15.01.2009 - 11 K 838/08 - asyl.net: M15014
https://www.asyl.net/rsdb/M15014
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, offensichtlich unbegründet, unzulässiger Asylantrag, Drittstaatenregelung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Rechtsschutzinteresse
Normen: AsylVfG § 31 Abs. 3; AsylVfG § 31 Abs. 2; AsylVfG § 30 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Es kann zunächst dahinstehen, ob der Klageantrag als Anfechtungsantrag (vgl. Schriftsatz vom 08.09.2008 einschließlich des dortigen Hilfsantrags) oder als Verpflichtungs- bzw. Leistungsantrag (vgl. Schriftsatz vom 03.11.2008) bzw. als Kombination derartiger Anträge zu verstehen ist oder gar eine Gestaltung bzw. Feststellung durch das Gericht begehrt wird und ob der Klageantrag unter diesen Umständen statthaft ist. Zudem erscheint bereits sehr fraglich, ob der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Bescheidung ihres Asylantrages als unbeachtlich statt als offensichtlich unbegründet zur Seite steht; gleiches gilt hinsichtlich der begehrten Androhung der Abschiebung in die Slowakei statt nach Vietnam. Denn nachdem die Klägerin freiwillig die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat und in die Slowakei zurückgekehrt ist und darüber hinaus ihre dortige Anschrift nicht bekannt ist, bestehen begründete Zweifel an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2002 - 1 B 103/02, juris-Rdnr. 6; BVerwG, Urteil vom 15.01.1991 - 9 C 96/89, juris-Rdnr. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2006 - 15 A 2998/06.A, juris-Rdnr. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 21.11.1994 - 13 ZU 1572/94, juris-Rdnr. 13).

Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Klage deshalb bereits unzulässig ist. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt sowie die entsprechenden weiteren Entscheidungen getroffen, insbesondere der Klägerin die Abschiebung nach Vietnam angedroht. Das erkennende Gericht folgt insofern ausdrücklich den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides der Beklagten und nimmt auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, in der vorliegenden Konstellation hätte ihr Asylantrag als unbeachtlich beschieden und ihr die Abschiebung in die Slowakei angedroht werden müssen. Denn auch in den Fällen, in denen die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat in Betracht kommt, steht es anerkanntermaßen zur freien Disposition des Bundesamtes, entweder das reduzierte Entscheidungsprogramm nach § 31 Abs. 3 AsylVfG oder das gewöhnliche nach § 31 Abs. 2 bzw. § 30 Abs. 3 AsylVfG zu wählen. Die gesetzlichen Vorschriften lassen auch nicht erkennen, dass das Bundesamt eine verfahrensrechtliche Ermessensentscheidung zu treffen gehabt hätte; mit ihrem Asylbegehren hat die Klägerin vielmehr eine Sachprüfung durch die Beklagte beantragt, so dass nicht ersichtlich ist, dass das Ergehen einer Sachentscheidung (nämlich eine Bescheidung als offensichtlich unbegründet) statt einer Verfahrensentscheidung (nämlich eine Bescheidung als unbeachtlich) sie insoweit in ihren Rechten verletzen könnte. Nichts anderes gilt nach zutreffender Auffassung für den Geltungsbereich des Schengener und des Dubliner Übereinkommens. Dass der Klägerin hier mit Blick auf Art. 23 Abs. 2 und 3 SDÜ Gelegenheit zu geben war, vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat freiwillig in die Slowakei auszureisen, ändert nichts daran, dass die Beklagte berechtigt war, in eine Sachprüfung des klägerischen Asylbegehrens einzutreten (soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid formuliert hat, die Klägerin müsse zur Ermöglichung der freiwilligen Ausreise nicht aus der Haft entlassen werden, handelt es sich um ein insofern nicht relevantes bloßes Begründungselement) (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1996 - 25 A 790/96.A, juris-Rdnrn. 2 ff., 19 ff., m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 15.09.2008 - 11 L 868/08).