VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2009 - 21 ZB 07.30283 - asyl.net: M15016
https://www.asyl.net/rsdb/M15016
Leitsatz:

Keine Zulassung der Berufung wegen Divergenz, wenn das Verwaltungsgericht die Anwendung einer entscheidungserheblichen Norm schlicht übersehen hat (hier: § 28 Abs. 2 AsylVfG).

 

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Divergenz
Normen: AsylVfG § 28 Abs. 2; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2
Auszüge:

Keine Zulassung der Berufung wegen Divergenz, wenn das Verwaltungsgericht die Anwendung einer entscheidungserheblichen Norm schlicht übersehen hat (hier: § 28 Abs. 2 AsylVfG).

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die ausschließlich geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) liegt nicht vor.

Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2007 (2 B 06.31019) ab, wonach § 28 Abs. 2 AsylVfG einem Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG durchgreifend entgegenstehe. Das trifft zwar im Ergebnis zu. Darin liegt aber keine Divergenz, sondern lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, weil das Verwaltungsgericht die Frage der Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG im konkreten Fall offensichtlich übersehen hat (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, Rd.Nr. 159 zu § 124). [...] Die Einschränkung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Folgeverfahren nach § 28 Abs. 2 AsylVfG wird in dem angegriffenen Urteil mit keinem Wort angesprochen. Daraus ist zu entnehmen, dass diese Rechtsfrage vom Verwaltungsgericht schlicht übersehen worden ist. Eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hat aber nicht den Einzelfall, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Auge (Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, Rd.Nr. 42 zu § 124; Seibert in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rd.Nr. 160 zu § 124). Deshalb kann die bloß fehlerhafte, weil unvollständige Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nicht begründen. [...]