[...]
Aber auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hat das Bundesamt zurecht verneint. [...]
Sein Sachvortrag zu seinen Fluchtgründen ist insgesamt unglaubhaft, der Kläger selbst erweist sich als unglaubwürdig. [...]
Selbst wenn man aber von der Richtigkeit der klägerischen Angaben insoweit ausgehen wollte, dass er im Zuge der Unruhen vom Mai/Juni und vom November 2005 verhaftet worden wäre, wäre er zum jetzigen Zeitpunkt insoweit vor weiteren politisch motivierten Verfolgungen hinreichend sicher. Aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lagebericht Äthiopien des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2007 ist zu entnehmen, dass bei den Unruhen im Juni und November 2005 über 20.000 Menschen verhaftet, aber die meisten inzwischen wieder freigelassen worden sind und die äthiopische Regierung, nachdem im Juli 2007 gegen 38 Angeklagte zum Teil lebenslange Haftstrafen verhängt worden sind, eine umfassende Begnadigung für alle Verurteilten, die zuvor in einem Brief ihre Mitverantwortung an den damaligen Ausschreitungen eingeräumt hätten, verkündet hat, so dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger deswegen zum jetzigen Zeitpunkt noch politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, wenn er sich damals, wie von ihm angegeben, nur sehr untergeordnet betätigt hat.
Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen bedroht ist. Wie sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2007 ergibt, ist nicht davon auszugehen, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Vielmehr kommt es grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch eingestuft wird und welche Art exilpolitischer Aktivitäten festgestellt wird. Nur bei Einnahme einer führenden Position und der Organisation gewaltsamer Aktionen ist eine asylrelevante Verfolgung von exilpolitisch tätigen Äthiopiern zu besorgen. [...]
Auch die Veröffentlichung eines einzelnen Beitrags in einer exilpolitischen Publikation ist nicht geeignet, eine exilpolitisch exponierte Stellung zu begründen. Inzwischen sind Veröffentlichungen äthiopischer Flüchtlinge in Zeitschriften exilpolitischer Gruppen zu einem Massenphänomen geworden. So ist auch den äthiopischen Sicherheitsdiensten nicht unbekannt geblieben, dass sich äthiopische Flüchtlinge regelmäßig dieses Vehikels bedienen, um eine günstigere asylrechtliche Ausgangsposition zu erlangen. Offenbar sieht das auch der Kläger so, weil sonst eine Veröffentlichung unter seinem tatsächlichen Namen nicht nachvollziehbar wäre. Denn der Kläger hatte und hat in der Bundesrepublik keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Allerdings ist er zur Person nicht ausgewiesen, so dass er sich möglicherweise nicht seines wirklichen Namens bedient hat, was wiederum eine Verfolgung seiner Person wegen der exilpolitischen Betätigung von vornherein ausschlösse. [...]