Das Eltern-Kind-Verhältnis steht der länderübergreifenden Verteilung eines unerlaubt eingereisten Ausländers gem. § 15 a AufenthG nicht entgegen, wenn das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt ist.
Das Eltern-Kind-Verhältnis steht der länderübergreifenden Verteilung eines unerlaubt eingereisten Ausländers gem. § 15 a AufenthG nicht entgegen, wenn das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt ist.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 1807/08 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.11.2008 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da gegen die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung nach § 15 a Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach sich die Antragstellerin unverzüglich zu der für das Bundesland Nordrhein-Westfalen zuständigen Aufnahmeeinrichtung in Dortmund zu begeben hat, kein Widerspruch stattfindet und die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§§ 15a Abs. 4 Satz 7 und Satz 8 AufenthG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. [...]
Nach der Vorschrift des § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben werden oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Gemäß § 15 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird von der zentralen Verteilungsstelle die zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung bestimmt. Sofern das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote erfüllt hat, ordnet diese Behörde gemäß § 15 a Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat.
Die hiernach geforderten Voraussetzungen für die in Rede stehende Verteilungsentscheidung sind vorliegend erfüllt. [...] Auch steht der Anordnung, sich unverzüglich zu der für das Bundesland Nordrhein-Westfalen zuständigen Aufnahmeeinrichtung in Dortmund zu begeben, nicht die Vorschrift des § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen. Danach ist, soweit der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Eine Haushaltsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem am 05.05.1997 geborenen minderjährigen Sohn besteht unzweifelhaft nicht, da ihr Sohn sich gegenwärtig in einem Heim befindet und unter der Vormundschaft des Jugendamtes des Regionalverbandes A-Stadt steht. Die Antragstellerin hat aber auch keine sonstigen zwingenden Gründe nach § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, die einer Verteilung nach Nordrhein-Westfalen entgegenstehen würden. Insbesondere vermag ihr Hinweis auf das bestehende Sorgerecht für ihren Sohn das Vorliegen eines "sonstigen zwingenden Grundes" i.S.v. § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Amtsgericht A-Stadt – Familiengericht – mit Beschluss vom 23.06.2008 - 40 F 191/08 SO - das Ruhen der elterlichen Sorge der Antragstellerin gemäß § 1674 Abs. 1 BGB festgestellt hat. Dies hat gemäß § 1675 BGB zur Folge, dass die Antragstellerin, solange die elterliche Sorge ruht, nicht berechtigt ist, diese auszuüben. Zwar lässt das gerichtlich festgestellte Ruhen des Sorgerechts der Antragstellerin ihr aus § 1684 Abs. 1 BGB folgendes Recht auf Umgang mit ihrem minderjährigen Kind unberührt. An der Ausübung dieses ebenfalls von Art. 6 GG geschützten Rechts ist die Antragstellerin aber auch bei einer Wohnsitznahme in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht gehindert. Vielmehr kann dem Recht der Antragstellerin auf Umgang mit ihrem Sohn, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, durch die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs nach § 12 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AufenthG in hinreichender Weise Rechnung getragen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit ihrer Abschiebung im Jahre 2001, mit einer Ausnahme im Jahre 2004, zu ihrem Sohn keinen persönlichen Kontakt mehr hatte, ist es der Antragstellerin auch nicht unzumutbar, den Umgang mit ihrem Sohn auf der Grundlage entsprechender Verlassenserlaubnisse aufrecht zu erhalten.
Dass die Antragstellerin zwischenzeitlich die Aufhebung der gerichtlichen Feststellung des Ruhens ihrer elterlichen Sorge beantragt hat, gibt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Anlass. Für den Fall des Wiederauflebens der elterlichen Sorge der Antragstellerin nach § 1674 Abs. 2 BGB ist diese vielmehr darauf zu verweisen, diesem Umstand über das Umverteilungsverfahren nach § 15 a Abs. 5 AufenthG Geltung zu verschaffen. [...]