VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 15.12.2008 - AN 18 S 08.30472 - asyl.net: M15043
https://www.asyl.net/rsdb/M15043
Leitsatz:
Schlagwörter: Malta, Verfahrensrecht, Abschiebungsanordnung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, einstweilige Anordnung, Drittstaatenregelung, Verordnung Dublin II, normative Vergewisserung
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1; AsylVfG § 34a Abs. 2; AsylVfG § 26a; GG Art. 16a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der als Hauptantrag gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich bereits als unstatthaft.

Gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG darf die vorliegend nach Malta, einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG, Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, angeordnete Abschiebung nicht nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1938/93, die Verfassungsmäßigkeit des § 34 a Abs. 2 AsylVfG unter Verweis auf die durch Art. 16 a Abs. 2 GG geschaffene Rechtslage bestätigt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sich die Unterzeichnerstaaten von "Dublin II" verpflichtet haben, das unterzeichnete Abkommen entsprechend dem ausgehandelten Regelwerk durchzuführen.

Eine Ausnahme von dem mit Art. 16 a Abs. 2 GG zu Grunde gelegten "Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat" ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dann geboten, wenn der Drittstaat gegenüber dem Schutzsuchenden selbst zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird, ferner, in seltenen Ausnahmefällen, wenn der Drittstaat zum Beispiel aus Gründen politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat den von ihm begehrten Schutz dadurch verweigert, dass er sich des schutzsuchenden Ausländers ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigt.

An die Darlegung solcher Ausnahmefälle sind nach der genannten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung strenge Anforderungen zu stellen. So muss sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängen, dass der Ausländer von einer nicht dem normativen Vergewisserungskonzept unterfallenden Sondersituation betroffen ist.

Substantiierte Tatsachen in dieser Hinsicht wurden antragstellerseits nicht vorgebracht, insbesondere lassen die vorgelegten, zum Teil aus den Jahren 2006/2007 stammenden und schon deshalb für die heute zu beurteilende Situation in Malta nicht aussagekräftigen Unterlagen keinen konkreten Bezug zur individuellen Situation des Antragstellers erkennen.

Dieser hat eigenem Vorbringen zufolge in Malta ein Asylverfahren durchlaufen, nach dessen erfolglosen Abschluss er noch ca. eineinhalb Jahre in Malta illegal gelebt und gearbeitet hat. In diesem Zeitraum ist es dem Antragsteller nicht nur gelungen, durch "Schwarzarbeit" seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, sondern darüber hinaus war er noch in der Lage, ca. 6.000,00 EUR, welche er für die Weiterreise benutzen wollte, zu sparen.

Berücksichtigt man diesen Sachverhalt, so drängt sich die Annahme auf, dass der Antragsteller in Malta über verschiedene, ihm Unterstützung gewährende Kontakte verfügt haben muss, so dass auch aus diesem Grunde nicht anzunehmen ist, der Antragsteller werde bei seiner Rückkehr nach Malta in eine Situation geraten, die ein ausnahmsweises Abweichen vom Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG geboten erscheinen ließe.

Nach alledem war der Hauptantrag abzulehnen.

Gleiches gilt auch hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages nach § 123 VwGO; auch dieser ist gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG unstatthaft. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor; insoweit wird auf obige Ausführungen im Rahmen der Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen. [...]