VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Beschluss vom 09.12.2008 - 7 L 1814/08.GI - asyl.net: M15056
https://www.asyl.net/rsdb/M15056
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, besondere Härte, Afghanistan, Afghanen, Situation bei Rückkehr, alleinstehende Personen, Kindeswohl
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 31 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Gießen 7 K 1815/08.GI) gegen die Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom 15.07.2008 sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. [...]

Der Antrag ist jedoch unbegründet. [...]

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers kommt auch nicht nach § 31 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Denn es ist nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Insbesondere droht dem Antragsteller wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung keine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Ungeachtet der Fragen, ob der Vater des Antragstellers noch lebt, wovon der Antragsgegner ausgeht, was der Antragsteller aber bestreitet, und sich seine Mutter und seine drei Schwestern noch in Afghanistan (so der Antragsgegner) oder bereits wieder in Pakistan (so der Antragsteller) aufhalten, kann der Antragsteller auch als junger, alleinstehender arbeitsfähiger Mann sogar ohne familiären oder sozialen Rückhalt nach Afghanistan zurückkehren, da in seiner Person keine besonderen individuellen Risiken bestehen (vgl. im Einzelnen Hess.VGH, 07.02.2008 – 8 UE 1913/06.A – zu § 60 Abs. 7 AufenthG und die Stellungnahme des BAMF vom 20.05.2008, Bl. 332–337 BA). Dieser Einschätzung der Lage in Afghanistan schließt sich die Kammer an. Auch sonst unterscheidet sich die Situation des Antragstellers nicht grundlegend von der anderer ausländischer Ehemänner deutscher Frauen, deren eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde. [...]

Denn im Rahmen dieser Bestimmung kommt es nur auf das Wohl eines Kindes aus der aufgelösten ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft an (OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2006 – 2 M 260/06 –, zit. n. juris), nicht auf das Wohl eines Kindes aus einer neuen Verbindung, das keinen Bezug zur aufgelösten ehelichen Lebensgemeinschaft aufweist. [...]