[...]
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Beklagte hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Sie hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob Auslandsrückkehrer ohne Familienrückhalt bei Rückkehr nach Afghanistan einer wesentlichen Extremgefahr ausgesetzt wären, die die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gebietet. Insbesondere die offensichtlichen Divergenzen in der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte würden im Interesse der Rechtssicherheit die Berufungszulassung gebieten. Für den Betroffenen müsse eine ernsthafte individuelle Bedrohung für seinen Leib oder sein Leben vorliegen. Eine Verletzung der genannten Rechtsgüter müsse gleichsam unausweichlich sein. Bei der bausteinhaften Begründung des erstinstanziellen Urteils fehle es an der von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Individualität.
Diese letztere Auffassung der Beklagten ist zwar nicht völlig von der Hand zu weisen. [...] Der Einzelrichter hat aus dem Fehlen einer schutzbereiten und –fähigen staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt auf eine katastrophale allgemeine Lage in Afghanistan geschlossen und aus den Gefährdungen für die Existenz wegen der instabilen Lage, der völligen Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum und völlig unzureichender medizinischer Versorgung, der darüber hinaus fehlenden Möglichkeit, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen, sowie wegen des Fehlens eines zur Unterstützung fähigen Familienverbands die Überzeugung gewonnen, es lasse sich deswegen auf eine extreme Gefahrenlage schließen. Selbst wenn der Einzelrichter damit zu wenig "in die Tiefe" geprüft haben sollte, handelte es sich allenfalls um einen Mangel in der Anwendung des materiellen Rechts, der nicht zur Zulassung der Berufung führen könnte. Einen dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vergleichbaren Zulassungsgrund hat der Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht vorgesehen. [...]