FG Münster

Merkliste
Zitieren als:
FG Münster, Urteil vom 01.12.2008 - 5 K 3420/06 Kg - asyl.net: M15071
https://www.asyl.net/rsdb/M15071
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Kindergeld, Duldung, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Erwerbstätigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz
Normen: EStG § 62 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 23.5.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.7.2006 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Ihm steht kein Kindergeld für den streitigen Zeitraum zu. [...]

Für den Zeitraum bis einschließlich März 2006 besteht bereits deshalb kein Anspruch auf Kindergeld, weil der Kl. erst seit dem 3.4.2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist. Eine bloße Duldung reicht nicht aus (st. Rspr., sh. z.B. BFH Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, Juris).

Im Zeitraum April bis Oktober 2006 war der Kl. zwar im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und hielt sich auch seit mehr als drei Jahren gestattet in Deutschland auf. Er war jedoch in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig. Dass er Leistungen nach dem SGB III bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen hat, ist vom Kl. nicht dargelegt worden und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte.

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, sind sowohl die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG als auch die Anwendungsregelung (§ 52 Abs. 61a Satz 2 EStG) verfassungsgemäß (BFH-Urteile vom 15.3.2007, III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234; vom 22.11.2007, III R 54/02, BFH/NV 2008, 457 und vom 21.2.2008, III R 79/03, BFH/NV 2008, 1036). In den beiden letztgenannten Entscheidungen tritt der BFH ausdrücklich den Entscheidungen des Finanzgerichts Köln vom 9.5.2007 (10 K 1690/07 und 10 K 983/04) entgegen, das die Neuregelungen für verfassungswidrig hält. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 6.7.2004 (1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160) liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Gewährung von Kindergeld allein von der Art des Aufenthaltstitels abhängt. Da § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG im Hinblick auf die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) EStG genannten Aufenthaltstitel eine Differenzierung vornimmt, wird gerade nicht mehr allein auf den Aufenthaltstitel abgestellt, so dass kein Verfassungsverstoß vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2007, III R 54/02, BFH/NV 2008, 457). Die von der Neuregelung vorgenommene Differenzierung bewegt sich nach Auffassung des Senats im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. [...]