OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2009 - 3 M 1.09 - asyl.net: M15107
https://www.asyl.net/rsdb/M15107
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Visumsantrag, Remonstration, Auslegung, Visum, Familienzusammenführung, Kindernachzug, Sprachkenntnisse, Beurteilungszeitpunkt, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 32 Abs. 2; AufenthG § 32 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums für den Kindernachzug des Klägers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter weist nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht auf. [...]

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag vom 30. Juni 2006 einen neuen und eigenständigen Antrag darstellt. Weder dem (Formular-) Antrag noch dem vorausgegangenen Schriftwechsel zwischen der Mutter des Klägers und der Beklagten lässt sich ansatzweise ein Hinweis dafür entnehmen, es solle sich nicht um einen neuen Antrag, sondern um den außerrechtlichen Rechtsbehelf der Remonstration gegen die Ablehnung des ersten Visumantrages handeln. Der Antrag war daher weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig. Hinzu kommt, dass kein Anlass bestand, den Antrag vom 30. Juni 2006 als Remonstration zu verstehen. Das Remonstrationsverfahren eröffnet dem erfolglos gebliebenen Visumbewerber die Möglichkeit, Informationen über die für die Antragsablehnung maßgeblichen Erwägungen der Beklagten zu erhalten (OVG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2003, InfAuslR 2003, 275). Hierfür bestand im Falle des Klägers kein Bedarf. Die Deutsche Botschaft in Accra hatte den ersten Visumantrag mit der Begründung abgelehnt, seine Identität sei nicht geklärt. Dem Schreiben der früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 25. April 2006 an die Botschaft ist zu entnehmen, dass die hierfür maßgebenden Erwägungen zwischenzeitlich bekannt waren. Damit ist auch für die vom Kläger geforderte Umdeutung des Antrags vom 30. Juni 2006 in eine Remonstration kein Raum.

Ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger den für die Festlegung des Nachzugsalters maßgebenden Visumantrag erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres gestellt hat, so sind die Voraussetzungen der insoweit in Betracht zu ziehenden Nachzugsvorschriften nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht erfüllt, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob insoweit gemäß § 104 Abs. 3 AufenthG auf § 20 Abs. 4 AuslG oder auf § 32 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG abzustellen ist (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 - 7 B 24.05 -, juris; Beschluss des Senats vom 3. Mai 2007 - OVG 3 M 16.07 -). In der Klagebegründung vom 15. November 2007 räumt der Kläger selbst ein, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht (vgl. § 20 Abs. 4 AuslG bzw. § 32 Abs. 2 AufenthG). Dass sich hieran zwischenzeitlich etwas geändert hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. [...]