Ausschluss der Anspruchseinbürgerung gem. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG wegen Unterstützung des Nationalen Widerstandsrats Iran.
Ausschluss der Anspruchseinbürgerung gem. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG wegen Unterstützung des Nationalen Widerstandsrats Iran.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers zum allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel.
Als Unterstützung von Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Tätigkeit zu verstehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, namentlich deren innere Organisation und den Zusammenhalt fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefahrenpotenzial stärkt (Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Band 1, Stand: März 2008, § 11 StAG, Rn. 96 ff. mit weiteren Nachweisen). In diesem Zusammenhang verlangt die Vorschrift nicht den konkreten Beweis der dort genannten Bestrebungen des Einbürgerungsantragstellers, sondern das Gesetz lässt es - um den schwierigen Nachweisproblemen gegenüber derartiger Bestrebungen begegnen zu können - ausreichen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme solcher Bestrebungen oder deren Unterstützung rechtfertigen. Entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte müssen allerdings konkret festgestellt werden, ein reiner Verdacht reicht nicht aus. Unterstützung im vorgenannten Sinne sind dabei nur solche Handlungen, die eine Person, für sie selbst erkennbar und von ihrem Willen getragen, zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 A 2204/08.Z - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in diesem Zusammenhang in der Regel nicht erforderlich (VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juni 2006 - 13 S 2613/03 -, VBlBW 2009, 29 [30] mit weiteren Nachweisen). An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Zur Abgrenzung des Merkmals Unterstützen zur Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. März 2005 (1 C 26.03 -, NVwZ 2005, 1091 [1093] zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG - Unterstützung des internationalen Terrorismus) ausgeführt: [...]
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend vom Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgegangen. Bei einer wertenden Gesamtschau liegen tatsächliche Anhaltspunkte für einen einheitlichen Unterstützungszusammenhang des Klägers bezogen auf den NWRI vor, die sich durch seine politischen Aktivitäten zunächst in Frankreich und später in der Bundesrepublik Deutschland manifestieren. Dies gilt zunächst für die politischen Aktivitäten des Klägers in Frankreich. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Angaben des Klägers in seinem tabellarischen Lebenslauf unter der Überschrift Berufstätigkeit - "1985 bis 1992 politisch aktiv gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran bei iranischem Nationalen Widerstandsrat" - auf ein Verhältnis des Klägers hindeuten, welches - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - einem Anstellungsverhältnis beim NWRI gleichkommt. Denn nach seinem Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags hatte der Kläger - über einen befreundeten Rechtsanwalt - jedenfalls regelmäßigen Kontakt zum NWRI, verbunden mit regelmäßiger Teilnahme an Demonstrationen, Verteilen von Flugblättern und Sammeln von Unterschriften mittels Materialien des NWRI. Damit hat er - unabhängig von einer Mitgliedschaft im NWRI - eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Organisation dokumentiert. Nach außen ist er - vor allem gegenüber Landsleuten - als deren Aktivist in Erscheinung getreten. Nach den von ihm selbst geschilderten Aktivitäten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich allein gegen Hinrichtungen und Folter in Iran gewandt, sich im Übrigen aber vom NWRI distanziert hätte. Das aktive Eintreten für die Ziele des NWRI wurde deutlich beim Verteilen von Flugblättern und Unterschriftsammlungen mit Materialien des NWRI und damit in dessen Namen. Dieser Unterstützungstätigkeit kann der Kläger nicht entgegenhalten, ihm sei die exilpolitische Szene in Frankreich unbekannt gewesen. Die Annahme, dem politisch informierten und aktiven Kläger seien die Ziele des NWRI und der MEK während seines siebenjährigen Aufenthalts in Frankreich unbekannt geblieben, ist lebensfremd. In der wertenden Gesamtschau erscheinen die Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland als kontinuierliche Fortsetzung seiner Aktivitäten in Frankreich. Damit liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. [...]