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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. [...]
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den Aufenthaltszweck des Abschlusses des von ihm nunmehr betriebenen Bachelor-Studiums der Romanistik nicht mehr in einem angemessen Zeitraum erreichen kann, wie dies gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz AufenthG Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dabei ist es in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich ist, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der mithin anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist. Andere Kriterien sind nicht berücksichtigungsfähig. Vor allem kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium eines Ausländers nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. zu allem Senatsbeschlüsse vom 9. März 2007 - 18 B 1885/06 -, vom 19. September 2007 - 18 B 933/07 - und vom 14. Juli 2008 - 18 B 980/08 -).
Der Antragsteller hat die - die vorstehenden Grundsätze beachtenden - überzeugenden prognostischen Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss, dass er in den drei von ihm absolvierten Semestern des Bachelor-Studiums keine Leistungsnachweise erbracht und keine Studienfortschritte dargelegt habe und daher - auch angesichts des vier Jahre lang ohne Leistungsnachweise erfolglos betriebenen Germanistikstudiums - nicht von einem Abschluss des Bachelor-Studiums in der Regelstudienzeit von sechs Semestern oder in einem geringfügig längeren Zeitraum ausgegangen werden könne, nicht zu entkräften vermocht. Dies gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass die Eltern des Antragstellers im Dezember 2004 bzw. im November 2005 verstorben sind; denn der Antragsteller hat weder zuvor noch in angemessener Zeit danach irgendwelche Leistungsnachweise erbracht. Er hat auch im Beschwerdeverfahren Leistungsnachweise weder vorgelegt noch angekündigt und auch keine Hinderungsgründe für deren Erbringung benannt. Die bloße Behauptung, der Antragsteller werde im Jahre 2010 das Studium abschließen können, reicht angesichts dessen nicht aus. [...]