SG Aachen

Merkliste
Zitieren als:
SG Aachen, Urteil vom 14.10.2008 - S 13 EG 14/08 - asyl.net: M15179
https://www.asyl.net/rsdb/M15179
Leitsatz:

§ 1 Abs. 7 BEEG ist verfassungsgemäß.

 

Schlagwörter: D (A), Elterngeld, Erwerbstätigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz
Normen: BEEG § 1 Abs. 7 Nr. 3; GG Art. 3
Auszüge:

§ 1 Abs. 7 BEEG ist verfassungsgemäß.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Elterngeld, da sie insbesondere die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 7 Nr. 3 b) BEEG für den geltend gemachten Zeitraum (22.08.2007 bis 08.05.2008) nicht erfüllt. [...]

§ 1 Abs. 7 BEEG ist nach Auffassung der Kammer nicht verfassungswidrig (und verstößt auch nicht gegen die EMRK). Die Vorschrift trägt den Vorgaben des BVerfG zu der Erziehungsgeld-Entscheidung vom 06.07.2004 Rechnung, indem sie nicht allein an die formale Art des Aufenthaltstitels, sondern an weitere Kriterien anknüpft, die für den Anspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerin - wie der Klägerin - erfüllt sein müssen. Das BVerfG hat es als legitimes Ziel des Gesetzgebers anerkannt, Erziehungsgeld nur denjenigen Ausländern zukommen zu lassen, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben; dies gilt entsprechend für das Elterngeld. Das Differenzierungskriterium eines bestimmten Aufenthaltstitels in Kombination mit einem engen Bezug zum Erwerbsleben in Deutschland ist geeignet, diesen Personenkreis adäquat zu erfassen. Zwar wäre der Gesetzgeber nicht gehindert gewesen, die Kriterien weiter zu fassen und bereits die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit genügen zu lassen, wie sie die Klägerin besitzt. Bei der Gestaltung sozialer Leistungsansprüche steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Indem er für Ausländer, die eine der in § 1 Abs. 7 Nr. 2 c) BEEG aufgezählten Aufenthaltserlaubnisse besitzen, nicht nur die Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit, sondern weitergehend die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder - nachgehend - den Bezug von SGB III-Leistungen oder die Inanspruchnahme von Elternzeit verlangt, hat er sich für eine engere Bindung an das Erwerbsleben als nur die Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt entschieden, wie er sie bei Ausländern genügen lässt, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die nicht zu den in § 1 Abs. 7 Nr. 2 a) bis d) genannten Aufenthaltstiteln gehört. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift des § 1 Abs. 7 Nr. 3 b) BEEG ("erwerbstätig ist"), lässt auch eine erweiternde Auslegung, dass die Voraussetzungen dieser Norm bereits erfüllt, wer - wie die Klägerin - zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, ohne eine solche tatsächlich auszuüben oder SGB III-Leistungen zu beziehen oder Elterngeld in Anspruch zu nehmen, nicht zu (so aber zum Erziehungsgeld in Bezug auf die Neuregelung des § 1 Abs. 6 Nr. 3 b) BErzGG: SG Würzburg, Urteil vom 28.03.2008 - S 4 EG 49/06; SG Münster, Urteil vom 31.03.2008 - S 2 EG 25/07). [...]