[...]
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat für die Zeit vom 11.05. bis 30.06. 2007 keinen Anspruch auf Erziehungsgeld anlässlich der Geburt der Zwillinge Y und H, da er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 BErzGG nicht erfüllt.
Der Anspruch des Klägers misst sich an § 1 Abs. 6 BErzGG in der Fassung durch Artikel 3 Nr. 1 des "Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländer wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss" vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2915). Die Vorschrift ist in dieser Fassung am 01.01.2006 in Kraft getreten (Artikel 6 des Gesetzes vom 13.12.2006). Sie ist nach Auffassung der Kammer nicht verfassungswidrig (und verstößt auch nicht gegen die EMRK). Indem das Gesetz die Erziehungsgeldberechtigung von Ausländern nun nicht mehr nur formal und allein an die Art eines bestimmten Aufenthaltes knüpft, sondern entweder auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel genügen lässt oder bei einem weniger festen Aufenthaltsrecht einen engen Bezug zum Erwerbsleben in Deutschland fordert, genügt es den Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvR 2515/95). [...]