OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2009 - 1 B 13/09 - asyl.net: M15187
https://www.asyl.net/rsdb/M15187
Leitsatz:
Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Ausweisung, Ablehnungsbescheid, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Sofortvollzug, Rechtsweggarantie
Normen: VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die vom Antragsteller dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), bleibt erfolglos.

1. Das Verwaltungsgericht ist nach eingehender Würdigung des Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau G. nie eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. [...]

Das Oberverwaltungsgericht folgt dieser Beurteilung. Die Beschwerde zeigt nicht ansatzweise Gesichtspunkte auf, die die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen könnten. [...]

Das Oberverwaltungsgericht merkt an, dass es zumindest fraglich erscheint, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag bezüglich der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und der Rücknahme der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltserlaubnis als unzulässig eingestuft hat. Wenn die Behörde es für erforderlich gehalten hat, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen, ist es schwerlich mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu vereinbaren, den von der Vollziehungsanordnung Betroffenen dagegen Eilrechtsschutz zu versagen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 19.03.1998 - 1 BB 68/98 - NVwZ-RR 99, 2004, auf die das Verwaltungsgericht sich u.a. bezogen hat, betraf jedenfalls einen anders gelagerten Fall: Dort hatte der Antragsteller ausdrücklich keinen Eilrechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, sondern sich auf eine isolierte Überprüfung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung beschränkt. Ob an dieser Entscheidung festgehalten werden kann, mag auf sich beruhen.

Diesen Fragen braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Antragsteller hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt nicht angegriffen. Er ist damit der Überprüfung des Oberverwaltungsgerichts entzogen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). [...]