VG München

Merkliste
Zitieren als:
VG München, Urteil vom 03.12.2008 - M 21 K 07.50077 - asyl.net: M15188
https://www.asyl.net/rsdb/M15188
Leitsatz:
Schlagwörter: Sierra Leone, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Asthma, Neurodermitis, Ohrenentzündung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Kinder, Kleinkinder
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

1. Kläger zu 1): [...]

Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, beim Kläger zu 1) das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, und zwar ein individuelles krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot aufgrund seiner schweren Asthmaerkrankung und der Neurodermitis. [...]

Hinsichtlich der Erkrankung des Klägers zu 1), der Behandlungsbedürftigkeit und der zu erwartenden Folgen für den Fall des Unterbleibens einer Behandlung oder eines vorzeitigen Behandlungsabbruchs folgt das Gericht den Feststellungen in den vorgelegten fachärztlichen Attesten. [...]

Es mag sein, dass eine Asthmaerkrankung als solche auch in Sierra Leone beherrschbar ist. Gravierender und lebensbedrohlich sind aber auf jeden Fall bei einem 4-jährigen Kind akute Asthmaanfälle mit Erstickungsgefahr, die der Kläger zu 1), immer wieder, zuletzt am 29. Oktober 2008 erlitten hat.

Nach den Umständen des Falles ist das Gericht auch davon überzeugt, dass es dem Kläger zu 1) nicht möglich sein würde, die erforderlichen Mittel für eine angemessene Behandlung auf Dauer aufzubringen, sollte er nach Sierra Leone zurückkehren müssen.

Es ist offenkundig, dass angesichts des Krankheitsbildes eine adäquate Versorgung in Sierra Leone mit hohen Kosten verbunden wäre. In Sierra Leone gibt es keine freie Gesundheitsfürsorge. Vielmehr müssen die Patienten ihre Behandlung auch in staatlichen Krankenhäusern selbst bezahlen. Eine Chance auf eine angemessene Versorgung hätte der Kläger zu 1) daher allenfalls dann, wenn er oder seine Eltern über erhebliche finanzielle Mittel verfügen würden, um eine Behandlung zu bezahlen. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Kläger zu 1) im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone sich wirtschaftlich deutlich besser stellen könnte als die große Mehrheit der Bevölkerung dort, sind nicht ersichtlich. [...]

2. Kläger zu 2): [...]

Bezüglich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der Asthmaerkrankung und der Behandlungsmöglichkeiten der Krankheit in Sierra Leone wird auf die obigen Ausführungen beim Kläger zu 1) verwiesen. Gleiches gilt für seine immer wieder auftretenden Ohrenentzündungen. [...]