VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Urteil vom 11.12.2008 - W 3 K 06.30372 - asyl.net: M15196
https://www.asyl.net/rsdb/M15196
Leitsatz:
Schlagwörter: Äthiopien, exilpolitische Betätigung, EPRP, Vorstandsmitglieder, Regimegegner, Oppositionelle, Zeitschriften
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Klage ist zulässig und, soweit sie noch streitgegenständlich ist, begründet. Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO); denn ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. [...]

Diese Voraussetzungen liegen nach Überzeugung des Gerichts beim Kläger vor, denn ihm droht wegen seiner Nachfluchtaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Der Kläger ist seit 1. September 2006 Mitglied des Komitees zur Unterstützung der EPRP in Deutschland, Sektion ... und Umgebung. Seit 3. November 2007 gehört er dem Vorstand der Sektion ... und Umgebung als Schriftführer an. Er hat an zahlreichen Veranstaltungen der äthiopischen Exilopposition teilgenommen und zudem regimekritische Beiträge in verschiedenen äthiopischen Exilzeitschriften veröffentlicht sowie an Demonstrationen teilgenommen. Der Kläger hat seine Aktivitäten durch Vorlage von Bescheinigungen, Lichtbildern und entsprechenden Presseveröffentlichungen mit Übersetzungen nachgewiesen.

Zur Situation der EPRP und der Gefährdung ihrer Mitglieder hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. Februar 2008, Az.: 21 B 05.31082 folgendes ausgeführt: [...]

An dieser Lage hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Das Gericht ist daher, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Urteil vom 25. Februar 2008 der Überzeugung, dass sich diesen Auskünften und Stellungnahmen entnehmen lässt, dass jedenfalls Personen, die sich - wie der Kläger - hier in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger überwacht. Den äthiopischen Behörden kann daher nicht entgangen sein, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland an hervorgehobener Stelle politisch für die EPRP tätig war und Beiträge veröffentlicht hat, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die äthiopischen Behörden den Kläger als ernsthaften Oppositionellen einstufen, so dass er bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte. [...]