[...]
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese besitzen keinen Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens mit einer Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes, nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 - BGBl. I S. 1798 -. [...]
Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass seit dem Abschluss des Widerrufsverfahrens im Juni 2007 im Nordirak Übergriffe islamistischer Gruppen gegen religiöse Minderheiten zugenommen haben oder sich deren Sicherheitslage verschlechtert hat. Dieser Schluss rechtfertigt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für den Zeitraum ab Frühjahr 2008, der aus verfahrensrechtlichen Gründen allein in den Blick zu nehmen ist. Das erkennende Gericht schließt sich nicht dem Befund des Verwaltungsgerichts Braunschweig (vgl. dessen Urteil vom 10. Januar 2008 - 2 A 1281/07 -) an, wonach sich im Nordirak (hier: Provinzen Dohuk, Arbil und Suleymania) seit dem Sturz des Baath-Regimes im Frühsommer 2003 kontinuierlich verschlechtert habe. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist das Gegenteil der Fall (vgl. im Einzelnen: AA, Lagebericht vom 6. Oktober 2008 (Stand: August 2008); EZKS, Auskunft vom 27. November 2006 an das VG Köln und vom 4. Oktober 2005 an das VG Ansbach).
Danach sind Angehörige der yezidischen Konfession, der die Kläger angehören, in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten des Nordirak weder staatlicher noch quasi-staatlicher Verfolgung ausgesetzt, noch gibt es dort eine systematische Verfolgung nichtstaatlicher islamischer Kräfte (so wörtlich EZKS, Auskunft vom 27. November 2006 an das VG Köln). [...]
Der Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unter entsprechender Abänderung des Bescheides des früheren Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist ebenfalls unbegründet. [...]
Zu ergänzen ist: Insbesondere drohen den Klägern im Fall der Rückkehr auch keine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung setzt die Vorgabe des Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 c) der Qualifikationsrichtlinie um. Aus Erwägungsgrund 26 zur RL folgt indes, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 c) RL zu beurteilen wären. Damit entspricht die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 c) RL der Richtlinie - bei der Abgrenzung einer individuellen Gefahrenlage für den Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung eines Landes mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sind - im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August 2007 - A 2 S 229/07 -, Asylmagazin 10/2007, S.21 m.w.N.).
Es muss sich somit in der Regel um individuelle, gerade im Einzelfall bestehende Gefahrensituationen auf Grund der Auswirkungen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts handeln, denen die Bevölkerung des Landes oder die Mitglieder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht oder nicht in diesem Maße unterworfen ist (vgl. VG Kassel, Urteil vom 23. November 2006 - 1 E 1213/05.A Asylmagazin 1-2/2007, S. 41. Relevante individuelle Gründe haben die Kläger aber nicht vorgebracht. [...]