VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.01.2009 - 8 K 1671/08.F.A(V) - asyl.net: M15210
https://www.asyl.net/rsdb/M15210
Leitsatz:
Schlagwörter: Eritrea, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Regimegegner, Oppositionelle, exilpolitische Betätigung, Mitglieder, ENSF, ELF-NC, ELF-RC, Besuchsreise
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist zu dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 06.06.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch für die Feststellung nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - und nach der Vorläufervorschrift des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG -.

Hier liegen jedoch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG unverändert vor. Das Gericht folgt dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, der in seinem Urteil vom 21.03.2007 - 9 UE 1676/06.A - (EZAR-NF 23 Nr. 10 = ZAR 2007, 250) gestützt auf zahlreiche Erkenntnisquellen ausgeführt hat, dass der eritreische Staat jedwede regierungsfeindliche, exilpolitische Tätigkeit im Bundesgebiet registriert, und dass einfache Mitglieder der ENSF (früher: ELF-NC/ELF-RC) im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, wenn sie sich in der Bundesrepublik lediglich in untergeordneter Weise für die Partei betätigt haben. Dies wird bestätigt durch den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 05.08.2008. Eine solche Betätigung der Klägerin wurde in dem vorgenannten Urteil des erkennenden Gerichts vom 11.02.1999 rechtskräftig festgestellt. Die Klägerin ist nach wie vor Mitglied dieser Partei.

Die Beklagte hat auch in ihrem angefochtenen Bescheid die Einlassung der Klägerin in der Anhörung zu dem beabsichtigten Widerruf mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2008 nicht ernsthaft erschüttern können. In diesem Schreiben gab die Klägerin an, dass sie sich vor ihrer etwa vierwöchigen Reise nach Eritrea vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung ihrer Mutter über einen längeren Zeitraum nicht mehr bei Veranstaltungen der Exilopposition habe sehen lassen. Sie habe dann schließlich zu der Beerdigung ihrer Mutter reisen müssen. Dazu habe sie durch Bekannte eine eritreische ID-card und eine Einreiseerlaubnis erhalten und ein weiterer Bekannter, ein alter Kämpfer der EPLF, habe sie am Flughafen (bei Ein- und Ausreise) begleitet. In Eritrea sei sie zur Vermeidung von Kontrollen sie so wenig wie möglich in Erscheinung getreten. Dies bedeutet, dass sich die Klägerin gerade nicht in den Schutz des Verfolgerstaates begeben hat und es bei dem Vorstehenden bleiben muss. [...]