VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2009 - 5 K 1799/08.F.A (3) - asyl.net: M15218
https://www.asyl.net/rsdb/M15218
Leitsatz:
Schlagwörter: Nepal, Maoisten, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Regierungswechsel
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. [...]

Der Widerruf ist rechtmäßig. Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 16. Juni 2008. Soweit der Kläger der Auffassung ist, einem Widerruf stände entgegen, dass sich die politischen Verhältnisse in Nepal nach wie vor als labil und noch nicht stabilisiert darstellten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Es ist zwar zutreffend, dass es ein längerer politischer Prozess gewesen ist, bevor es zu der derzeitigen politischen Situation in Nepal gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich die politischen Verhältnisse in Nepal in überschaubarer Zeit wieder grundsätzlich ändern könnten, sind jedoch nicht gegeben. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Berichten spricht derzeit alles dafür, dass Nepal den beschrittenen Weg fortsetzen wird. Nicht zuletzt wird der Friedensprozess von den vereinten Nationen überwacht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, er befürchte von den Maobadis verfolgt zu werden, weil er sich abgesetzt habe, widerspricht dies seinem Vortrag in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Begründung seines Asylantrages. Diese Ausführungen sind nicht glaubhaft.

Eine Rückkehr nach Nepal ist dem Kläger auch nicht unzumutbar. Angesichts der einschneidenden Veränderung der politischen Verhältnisse in Nepal, gibt es keine irgendwie gearteten Gründe mehr, die einer Rückkehr des Klägers in seine Heimat entgegenstehen könnten. Auch soweit das Bundesamt in seinem Bescheid festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. [...]