OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2009 - 4 LA 216/07 - asyl.net: M15223
https://www.asyl.net/rsdb/M15223
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Regimegegner, exilpolitische Betätigung, Oppositionelle
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg, weil die von den Klägern geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Entgegen der Annahme der Kläger verleihen die von ihnen als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen ihrer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. [...]

Die weitere Frage, "ob auch Mitglieder bzw. Sympathisanten der SPI, die nicht in herausgehobener Funktion tätig sind, der Verfolgung unterliegen", kann der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung verleihen, weil sie, soweit sie einer fallübergreifenden Klärung überhaupt zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bereits geklärt ist.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2005 (5 LB 51/02) festgestellt, dass eine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht die Annahme rechtfertige, dem Ausländer drohe bei der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die Annahme einer zur politischen Verfolgung führenden Einstufung als politischer Gegner des iranischen Staats sei nur dann gerechtfertigt, wenn die exilpolitische Tätigkeit den Sicherheitsbehörden des iranischen Staates bekannt geworden und außerdem anzunehmen sei, dass die Sicherheitsbehörden diese Tätigkeit als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivitäten bewerten. Darüber hinaus hat der 5. Senat ausgeführt, dass die Frage, ob aufgrund der strafgesetzlichen Bestimmungen und der übrigen im Iran herrschenden Umstände eine exilpolitische Betätigung zu einer Einstufung des Betroffenen als Regimegegner und damit zur politischen Verfolgung führe, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen sei und grundsätzlich nur dann bejaht werden könne, wenn der Ausländer sich bei seinen Aktivitäten persönlich exponiert habe; eine einfache Mitgliedschaft in oder die Teilnahme an Veranstaltungen der von den Staatssicherheitsbehörden im Iran für oppositionell und regimefeindlich gehaltenen Organisationen führe hingegen nicht zu einer Einstufung als Gegner des iranischen Staates. Diese Rechtsprechung ist nach wie vor aktuell, da auch das neueste Erkenntnismaterial keinen Anlass gibt, von der vorstehenden Beurteilung abzuweichen (vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2008 - 4 LA 238/08 - u. v. 27.8.2008 - 4 LA 242/08 -). [...]