VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 16.02.2009 - 19 CS 09.54 - asyl.net: M15238
https://www.asyl.net/rsdb/M15238
Leitsatz:

Eine Wohnsitzauflage gem § 54 a Abs. 3 AufenthG ist streng zweckgebunden und duldet keine Beeinträchtigungen des Ausländers, die durch Sicherheitsinteressen nicht geboten sind.

 

Schlagwörter: D (A), Überwachung ausgewiesener Ausländer, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Wohnsitzauflage, Gemeinschaftsunterkünfte, Krankheit, psychische Erkrankung, Persönlichkeitsrecht, Ermessen
Normen: AufenthG § 54a Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1
Auszüge:

Eine Wohnsitzauflage gem § 54 a Abs. 3 AufenthG ist streng zweckgebunden und duldet keine Beeinträchtigungen des Ausländers, die durch Sicherheitsinteressen nicht geboten sind.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffern I, II und III des Änderungsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 17. Oktober 2008 zu Recht angeordnet bzw. wiederhergestellt. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Verbleib in der Gemeinschaftsunterkunft in ... das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Umzug des Antragstellers nach Wunsiedel. Nachdem der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2008 seinen Antrag, zur psychotherapeutischen Behandlung nach Passau fahren zu dürfen, ausdrücklich zurückgezogen hatte, bestand für die mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 verfügte Verlegung nachWunsiedel keine Veranlassung mehr, zumal inzwischen sichergestellt ist, dass die – aus sicherheitsrechtlichen Gründen nicht zu beanstandende – ambulante psychotherapeutische Behandlung des Antragstellers in der Praxis Dr. H. von seinem derzeitigenWohnort ... aus gewährleistet ist und für den Fall einer kurzfristig notwendig werdenden stationären Behandlung eine – aus sicherheitsrechtlichen Gründen ebenfalls nicht zu beanstandende – Aufnahme im Bezirksklinikum . . . möglich ist.

Im Einzelnen ist Folgendes festzustellen:

1. Nach § 54a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz kann ein nach § 54 Nr. 5, 5a AufenthG ausgewiesener Ausländer verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, sofern dies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Ermessensausübung sind neben den öffentlichen Interessen auch die privaten Belange des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Die in § 54a Abs. 3 AufenthG getroffene Regelung ist streng zweckgebunden ausgestaltet (vgl. hierzu Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2006, RdNr. 14 zu § 54a AufenthG) und duldet deshalb keine Beeinträchtigungen, die durch staatliche Sicherheitsinteressen nicht geboten sind.

Für den Fall einer Verlegung stellt sich die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 54a Abs. 3 AufenthG erneut. Im Rahmen der dann ebenfalls von neuem anzustellenden Ermessenserwägungen sind zugleich auch inzwischen am bisherigen Aufenthaltsort gewachsene Bindungen des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn der Ausländer bereits längere Zeit – vorliegend seit mehr als drei Jahren – mit Maßnahmen nach § 54a AufenthG überzogen ist und er nach seinen Angaben auch aufgrund dieser Umstände mit nicht unerheblichen, auf der Grundlage ärztlicher Gutachten feststehender psychischer Beeinträchtigungen zu kämpfen hat. In derartigen Fällen kann eine Verlegung entgegen demWillen des Betroffenen grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn sie aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen geboten ist.

Das aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) folgende Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers schließt die Befugnis ein, selbst darüber zu befinden, welchen (Gesundheits-) Gefahren er sich aussetzen will (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.4.1989 - 3 C 4.86 -, BVerwGE 82, 45 [48 f.]). Staatlichen Behörden ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, dem Einzelnen vorzuschreiben, was er im Interesse seines Eigenschutzes zu tun oder besser zu unterlassen hat; eine solche Bevormundung wäre mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.4.1989 - 3 C 4.86 -, BVerwGE 82, 45 [49]).

Allerdings hat auch die dem Selbstbestimmungsrecht innewohnende Freiheit, die Risiken eigenen Handelns selbst einzuschätzen und Eigengefährdungen hinzunehmen, ihre Grenzen. Nach Art. 2 Abs. 2 und Satz 1 GG hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Wie alle Grundrechte beinhaltet auch dieses Grundrecht nicht nur die Gewährleistung eines subjektiven Abwehrrechts, vielmehr handelt es sich insoweit zugleich auch um eine Norm als Teil einer objektiven Wertordnung. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet deshalb den Staat seinerseits Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu schützen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies gilt namentlich dann, wenn die Betroffenen sich auf staatliche Anordnung hin an einem bestimmten Ort aufhalten müssen.

Damit tritt die staatliche Schutzverpflichtung in einen Gegensatz zum Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, sofern dieses Recht mit dem Risiko der Selbstgefährdung ausgeübt wird, etwa weil bestimmte Behandlungsmaßnahmen am Ort des staatlich angeordneten Aufenthalts nicht oder nicht in vollem Umfang verfügbar sind. Bei der Lösung dieses Konflikts ist das zentrale Gewicht zu berücksichtigen, das dem durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG begründeten Persönlichkeitsrecht nach der Verfassung zukommt. Als unmittelbarer Ausfluss der Würde des Menschen gibt das Freiheitsgrundrecht allen anderen Grundrechten ihren wesentlichen Sinn und kann daher zugunsten seines Inhabers nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, a. a.O.). Unter der Herrschaft des Grundgesetzes steht es deshalb jedermann frei, (staatliche) Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 58, 208 [225]; 30, 47 [53 f.]; 22, 180 [219 f.]). Nur wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls es zwingend gebieten, muss der Freiheitsanspruch des Einzelnen zurücktreten (vgl. BVerfGE 58, 208 [225]).

Letzteres kann der Fall sein, wenn bei einer psychischen Erkrankung die Fähigkeit zur Selbstbestimmung erheblich beeinträchtigt ist und der Betroffene infolge fehlender Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu erkennen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann. In derartigen Fällen ist dem Staat fürsorgerisches Eingreifen auch dort erlaubt, wo beim Gesunden Halt geboten ist. Allerdings ist dem Betroffenen in Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit selbst in diesen Fällen in gewissen Grenzen eine "Freiheit zur Krankheit" zu belassen (vgl. insg. BVerfGE 58, 208 [225, 226]).

2. Gemessen an diesem Maßstab kann der Bescheid des Antragsgegners keinen Bestand haben. An der sofortigen Vollziehung der darin getroffenen Maßnahmen besteht deshalb kein überwiegendes öffentliches Interesse.

Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich in einem Zustand fehlender Einsichtsfähigkeit befindet, der es ihm unmöglich macht, die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen zu erkennen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Nach dem nervenärztlichen Gutachten vom 22. August 2008 ist der Antragsteller bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert. [...] Nachdem der Antragsteller sich im Gegenteil von einem solchen Verhalten distanzierte, bestand keine Handhabe mehr, ihn allein wegen seines veränderten Gesundheitszustandes und einem eventuellen Mehr an Behandlungssicherheit nach Wunsiedel zu verlegen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil eine solche Verlegung entgegen dem Willen des Betroffenen mit der Notwendigkeit eines Therapeutenwechsels verbunden wäre, was nach den Stellungnahmen des behandelnden Arztes vom 13. November und 19. Dezember 2008 eher zu einer Verschlechterung statt zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Antragstellers führen müsste. [...]

Ein solches Vorgehen erweist sich in Ansehung der staatlichen Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Gegenteil als geradezu kontraproduktiv, da der Antragsteller seiner Verlegung ausdrücklich widersprochen hat und infolgedessen damit gerechnet werden muss, dass er die nötige Einwilligung zu einer psychotherapeutischen Behandlung in Rehau nicht erteilen würde. Letzteres hätte zur Folge, dass der Antragsgegner seiner Schutzpflicht nach einer Verlegung nicht mehr genügen könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich ein weiterer Aufenthalt des Antragstellers in ... gegenwärtig als die sach- und interessengerechtere Lösung dar, zumal die notwendige psychotherapeutische Behandlung des Antragstellers inzwischen auch dort gewährleistet ist.

Solange der Antragsteller in seiner Willensentschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt ist, steht es ihm auf Grund der als Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts von Verfassungs wegen anzuerkennenden "Freiheit zur Krankheit" frei, staatliche Hilfe und damit zugleich auch ein Mehr an Behandlungsmöglichkeiten in Wunsiedel bzw. Rehau zurückzuweisen. Korrespondierend hierzu ist allerdings zugleich auch eine weiterreichende Schutzpflicht des Antragsgegners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG suspendiert. Hieraus möglicherweise resultierende Gesundheitsgefahren fallen in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Antragstellers. [...]