Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Die Rechtssache kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung und Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geben.