VG Magdeburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Magdeburg, Beschluss vom 12.02.2009 - 1 B 39/09 MD - asyl.net: M15284
https://www.asyl.net/rsdb/M15284
Leitsatz:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung, sich an einem bestimmten Termin zwecks Passbeschaffung zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung bereitzuhalten, haben aufschiebende Wirkung.

 

Schlagwörter: D (A), Passverfügung, Auslandsvertretung, persönliches Erscheinen, Verwaltungsakt, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Widerspruch, Anfechtungsklage
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 82 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 1
Auszüge:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung, sich an einem bestimmten Termin zwecks Passbeschaffung zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung bereitzuhalten, haben aufschiebende Wirkung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Der Eilantrag hat unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 84 Abs. 5 VwGO analog in der Sache Erfolg.

Der Antragsteller ist derzeit nicht verpflichtet, sich zwecks einer Passbeschaffung am 16.02.2009 zur Vorsprache bei der Botschaft Gambia bereitzuhalten.

§ 82 AufenthG, der die Mitwirkung des Ausländers in ausländerrechtlichen Verfahren regelt, bestimmt in seinem Absatz 4, dass, soweit es zur Vorbereitung zur Durchführung von Maßnahmen nachdem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden kann, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde wegen der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. Insofern finden bestimmte Regelungen des Bundespolizeigesetzes entsprechend Anwendung.

Diese Anordnung stellt einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG dar. Ein Widerspruch dagegen hat aufschiebende Wirkung. Denn die Aufforderung, sich zwecks Passbeschaffung bei der zuständigen Botschaft vorzustellen, fällt nicht unter den gesetzlichen Sofortvollzug des § 84 Abs. 1 AufenthG, der eine abschließende Aufzählung enthält, in welchen Fällen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Hat mithin der Widerspruch des Antragstellers vom 04.02.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.02.2009 bereits aufschiebende Wirkung entfaltet, konnte das Gericht zur Klarstellung diese aufschiebenden Wirkung In seinem Beschluss feststellen, zumal der Antragsgegner mit an den Bevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Schriftsatz vom 05.02.2009 weiterhin die Auffassung vertreten hat, dass die Aufforderung an den Antragsteller keinen Verwaltungsakt darstellt. [...]