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OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 11.02.2009 - S 3 B 41/09 u.a. - asyl.net: M15290
https://www.asyl.net/rsdb/M15290
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz
Normen: SGG § 86b Abs. 2; AsylbLG § 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. [...]

Dazu ist erforderlich, dass mit dem Antrag sowohl ein Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch ein Grund für eine vorläufige Regelung durch das Gericht (Anordnungsgrund) i.S. des § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden. [...]

Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG glaubhaft gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten (bis zum 27.08.2007: 36 Monate) Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, statt der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG Leistungen nach SGB XII (sog. Analogleistungen).

Die erforderliche Vorbezugszeit kann, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden (BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, InfAuslR 2009, 29). Der Antragsteller, der lediglich über eine Dauer von 18 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hat, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers greifen nicht durch.

Der Gesetzgeber wird durch Art 3 Abs. 1 GG zur Gleichbehandlung verpflichtet. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Gesetzgeber jegliche Differenzierung verwehrt wäre. Es ist mit dem Grundrecht vereinbar, eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 15.05.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 -, BVerfGE 112, 368, 401). Auch wenn die Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG niedriger ist als die vergleichbarer Leistungen nach dem SGB XII, bedeutet dies nicht, dass der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem AsylbLG nicht das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum sichert, da es im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers steht, für Ausländer mit ungesichertem Aufenthaltsstatus ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen, wie es mit dem AsylbG geschehen ist. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvR 293/05 -, BVerfGE 116, 229; BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, InfAuslR 2009, 29; BVerwG, Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82/97 -, Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18). Es ist auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, für eine Teilgruppe der nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigten Ausländer mit der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG eine leistungsrechtliche Besserstellung wegen der Dauer des Bezugs abgesenkter Leistungen vorzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.01.2008 - S 3 B 435/07, S 3 S 436/07 -; Hohm, GK-AsylbLG, § 2 Rn. 30). Im Übrigen wird die Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz auch durch das LSG Nordrhein-Westfalen, auf dessen Urteile vom 05.05.2008 - L 20 AY 5/07 - und 10.03.2008 - L 20 AY 9/07 -, SAR 2008, 69, sich der Antragsteller beruft, nicht bezweifelt. [...]