Die Art. 1 Buchst. a, 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 3 der Richtlinie - vorbehaltlich der Anwendung ihres Art. 4 - ein von einer zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom auch dann anerkennen müssen, wenn mit diesem Diplom eine Ausbildung bescheinigt wird, die zum Teil oder zur Gänze bei einer im Aufnahmemitgliedstaat belegenen Einrichtung absolviert wurde, die nach dem Recht dieses Staates nicht als Bildungseinrichtung anerkannt ist.