Der Einbürgerung des Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen steht § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG entgegen, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht und Wohngeld bezogen wird (wie VG Oldenburg, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 11 A 4238/00 - Nds. Rpfl. 2002, 155).
Ein Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG ist nur dann anzunehmen, wenn die Unbilligkeit der Verweigerung der Einbürgerung besonders ins Auge fällt. Allein, dass eine Sozialleistungsbedürftigkeit unverschuldet ist, ist hierfür nicht ausreichend.
Der Einbürgerung des Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen steht § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG entgegen, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht und Wohngeld bezogen wird (wie VG Oldenburg, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 11 A 4238/00 - Nds. Rpfl. 2002, 155).
Ein Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG ist nur dann anzunehmen, wenn die Unbilligkeit der Verweigerung der Einbürgerung besonders ins Auge fällt. Allein, dass eine Sozialleistungsbedürftigkeit unverschuldet ist, ist hierfür nicht ausreichend.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG a.F.
Sie besitzt nicht, wie in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a. F. vorausgesetzt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 <272 f.>), der die Kammer folgt, ist geklärt, dass auch Kenntnisse der deutschen Schriftsprache erforderlich sind. Trotz der hohen Zahl von 4 Mio. Personen, die in Deutschland nicht richtig lesen und schreiben können, bildet deren hinreichende Beherrschung die gesellschaftliche Regel und Analphabetismus deshalb ein Integrationshindernis. [...]
Die Klägerin zu 1) hat auch als Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 i.V.m. § 8 StAG a.F. [...]
Der Einbürgerung nach §§ 8 f. StAG a.F. steht aber entgegen, dass die Klägerin zu 1) nicht imstande ist, sich und ihre Angehörigen zu ernähren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG).
Dies ergibt sich zunächst deshalb, weil die Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 - BVerwGE 109, 142 <143>; Beschluss vom 10. Juli 1997 - 1 B 141.97 - NVwZ 1998, 183; Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94.97 - NVwZ-RR 1997, 738; Urteil vom 27. Februar 1958 - 1 C 99.56 - BVerwGE 6, 207, <209>). Dabei ist zum einen unerheblich, ob dies von dem Betroffenen zu vertreten ist. Denn § 8 StAG sieht, anders als § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, insoweit keine Ausnahme vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 a.a.O.. S. 144; VGH München, Beschluss vom 21. April 2004 - 5 ZB 03.1744 - <juris, Rn. 15>; OVG Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 1995 - 5 M 25.95 - <juris>). Zum anderen ist auch nicht maßgeblich, ob tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezogen werden; einer Einbürgerung steht vielmehr bereits ein Anspruch hierauf entgegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. Juli 1998 - 13 S 2212/96 - InfAuslR 1998, 509 <511>). Es wäre anderenfalls möglich, dass nach der Einbürgerung Sozialhilfeansprüche geltend gemacht werden und damit das gesetzgeberische Ziel, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden, nicht erreichbar. [...]
Darüber hinaus steht nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 12. Dezember 2001 - 11 A 4238/00 - Nds. Rpfl. 2002, 155), an der festzuhalten ist, der Einbürgerung der Wohngeldbezug der Kläger in Höhe von derzeit 664,- Euro monatlich entgegen. Wohngeld ist - ähnlich wie Sozialhilfe - eine staatliche Leistung ist, die gewährt wird, wenn das Familieneinkommen bestimmte Höchstgrenzen nicht erreicht, um dem Wohnungsinhaber zur Vermeidung sozialer Härten durch Zuschüsse ein Mindestmaß an Wohnraum und damit einen existenziellen Bedarf wirtschaftlich zu sichern (vgl. auch § 1 Abs. 1 WoGG). Wohngeld wird ebenso wie die Sozialhilfe unter individuellen einkommensabhängigen Bedingungen bewilligt und ist daher eine mit der Sozialhilfe zweckidentische Leistung, die bei Berechnung der Unterhaltsfähigkeit nicht dem Familieneinkommen zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996 - 1 B 189.96 - InfAuslR 1997, 156 <157>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 11 ME 373/05 - <juris, Rn. 11>; VGH Mannheim a.a.O.). Es unterscheidet sich damit wesentlich etwa von dem Erhalt von Kindergeld, welches einkommensunabhängig gewährt wird. Es stellt auch keine Sicherungsleistung dar, die wenigstens teilweise auf Leistungen oder erworbenen Rechtspositionen des Anspruchsberechtigten beruht. In systematischer Hinsicht kommt hinzu, dass § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG - anders als § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG - keine Beschränkung auf bestimmte Sozialleistungen enthält. Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht auch, dass die Kläger mit dem Wohngeld im Wesentlichen ihren nach dem SGB II noch bestehenden Bedarf decken (vgl. auch VG Trier, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 5 K 163/06.TR - <juris, Rn.9>; offen mit Tendenz zur Bejahung: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 13 LB 134/02 -).
Von der Unterhaltsfähigkeit kann auch nicht gem. § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Eine besondere Härte liegt vor, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände erheblich stärker als andere treffen würde, dass die Einbürgerung versagt wird (vgl. Marx in: GK-StAG, Stand: Mai 2006, Rn. 107.11 zu § 8). Dies ist nur in Fällen anzunehmen, in denen die Unbilligkeit der Verweigerung der Einbürgerung besonders ins Auge fällt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 116) ist als Beispielsfall aufgeführt, dass eine Ehefrau aufgrund einer Einbürgerungszusicherung bereits aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen wurde, ihr Ehemann dann jedoch unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert. Allein der Umstand, dass die Bedürftigkeit nicht zu vertreten ist, reicht mithin zur Annahme einer besonderen Härte nicht aus, zumal es sonst nahe gelegen hätte, dass der Gesetzgeber insoweit - wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG - einen speziellen Ausnahmetatbestand geschaffen hätte.
Ein solcher atypischer Fall ist hier nicht anzunehmen. Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zu 1) die fehlende Unterhaltsfähigkeit nicht zu vertreten hat. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass ihre Einbürgerung nach § 10 StAG - wie ausgeführt - daran scheitert, dass sie die deutsche Schriftsprache nicht erlernt hat. Dies wäre ihr im Laufe ihres langjährigen Aufenthalts jedoch möglich gewesen. Sie ist bereits im Alter von 16 Jahren nach Deutschland gekommen ist. Sie hätte zur besseren Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse etwa einen Alphabetisierungskurs besuchen können. Die übrigen Kläger und damit der überwiegende Teil der Familie sind zudem noch keine deutschen Staatsangehörigen. Die Klägerin zu 1) ist auch noch im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit und daher nicht staatenlos. [...]