Merkliste
Zitieren als:
, Beschluss vom 08.12.2008 - 60 III 201/08 - asyl.net: M15321
https://www.asyl.net/rsdb/M15321
Leitsatz:

Ein vager Verdacht, die ausländische Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes sei nicht ledig, reicht nicht aus, die Eintragung des deutschen Vaters, der die Vaterschaft anerkannt hat, im Geburtenbuch zu verweigern.

 

Schlagwörter: D (A), Standesbeamter, Geburtenbuch, Eintragung des Vaters, Vaterschaftsanerkennung, Identität ungeklärt
Normen: PStG § 45
Auszüge:

Ein vager Verdacht, die ausländische Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes sei nicht ledig, reicht nicht aus, die Eintragung des deutschen Vaters, der die Vaterschaft anerkannt hat, im Geburtenbuch zu verweigern.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

1.) Der Standesbeamte des Standesamtes Hamburg-Nord wird angewiesen, im Geburtseintrag Nr. 360/2006 zu vermerken, dass Herr ..., geboren am ... 1983, aufgrund seiner Vaterschaftsanerkennung vom ... 2005 Vater des Kindes ist. [...]

Die Beteiligte ... hat am ... 2005 einen Sohn, ..., geboren. Der Beteiligte ... hat die Vaterschaft zu diesem Kind formell wirksam anerkannt. Die Kindesmutter hat der Anerkennung zugestimmt.

Die Vaterschaftsanerkennung ist auch notariell wirksam, da konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrem Familienstand "ledig" nicht bestehen. Ein vager Verdacht reicht nicht aus, um die Beischreibung des anerkennenden Vaters zu verweigern. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Aufsichtsbehörde im Schriftsatz vom 28.10.08 nebst den darin zitierten Entscheidungen.

Im vorliegenden Fall hat weder die Kindesmutter selbst Grund für die Annahme geliefert, dass sie verheiratet sein könnte, noch deuten die sonstigen Umstände darauf hin. Auf Antrag gemäß § 45 PStG ist Herr ... somit als Vater einzutragen. [...]