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Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und zugehörig zur Volksgruppe der Ashkali. Er hat bereits unter Aktenzeichen 5287104-133 Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt. [...]
Mit Schriftsatz seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 14.11.2008 stellte der Antragsteller bei der Außenstelle des Bundesamtes in Hamburg einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkten Antrag.
Zur Begründung wurde unter Vorlage ärztlicher Unterlagen im Wesentlichen vorgetragen, dass bei dem Ausländer eine zerebrale Vaskulitis mit spastischer Hemiparese rechts, ein arterieller Hypertonus, Verdacht auf systematische Mastozytose mit reaktiver Hypereosinohilie sowie eine reaktive Depression festgestellt worden sei. Als Folge dieser Erkrankungen habe sich der Ausländer in monatelange stationäre Behandlung begeben müssen. Mittlerweile könne er am Gehwagen (Rollator) selbstständig und mit Unterstützung auch frei gehen. Er sei krankheitsbedingt auf eine Reihe von Therapiemaßnahmen aller Voraussichten nach dauerhaft angewiesen. Er benötige diverse Medikamente sowie weitere ambulante neurologische Rehabilitationsmaßnahmen. Darüber hinaus sei ambulante ergotherapeutische Weiterbehandlung indiziert. Ob dieser Sachlage könne hier das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG nicht zweifelhaft sein. Eine Behandlung der komplexen Erkrankungen im Kosovo sei definitiv nicht möglich. Der Ausländer werde dort die erforderlichen therapeutischen und medizinischen bzw. medikamentösen Behandlungen nicht erhalten mit der Folge, dass sich sein Gesundheitszustand in Kürze eklatant verschlechtern werde.
Dem ärztlichen Attest vom 02.02.2009 ist weiterhin zu entnehmen, dass der Ausländer noch an einer Anpassungsstörung und Hypercholesterinämie erkrankt ist. Bis zum heutigen Tage sei der Zustand des Patienten stabil auf niedrigem Niveau. Es bestehe weiterhin eine halbseitige Lähmung rechts, die die Nutzung einer Gehhilfe bei längeren Strecken erfordere. Besonders beeinträchtigend sei für den Patienten die hochgradige psychische Belastung als Flüchtling und Asylsuchender mit den Erfahrungen von Verfolgung, Kriegserlebnissen und Todesangst. Die Stimmung sei niedergeschlagen, deprimiert und Suizidgedanken seien häufig. [...]
Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Republik Kosovo vorliegen. [...]
Hieran gemessen ist das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nunmehr gegeben, da sich der Gesundheitszustand des Ausländers im Falle seiner Abschiebung in die Republik Kosovo in absehbarer Zeit wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Er gehört zu solchen Personen, die wegen ihrer individuellen Situation ganz besonders schutzbedürftig sind. Auf Grund des vorgelegten ärztlichen Attestes ist davon auszugehen, dass der ärztlicherseits als hilflos eingestufte Ausländer im Kosovo nicht die für ihn erforderliche umfassende Versorgung, Betreuung und Pflege erhalten kann und sich sein Gesundheitszustand dort lebensbedrohlich verschlechtern würde. Der Unterzeichner ist nämlich davon überzeugt, dass eine derart aufwendige fürsorgerische Begleitung und Betreuung unter den im Kosovo gegebenen Verhältnissen nicht möglich ist. Soziale Einrichtungen, die dies leisten könnten, gibt es noch nicht. Auch die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung schreitet nur langsam voran. Es kann ausgeschlossen werden, dass staatliche Stellen, internationale Einrichtungen oder im Kosovo tätige Hilfsorganisationen in der Lage wären, dem Ausländer auf Dauer einen Pflegedienst zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wäre der Ausländer auch finanziell nicht in der Lage, sich im Kosovo alle Medikamente, ihre jederzeitige Verfügbarkeit unterstellt, zu beschaffen. Auf Grund seiner gravierenden Erkrankungen kann nicht angenommen werden, dass er im Kosovo in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Nach alledem käme es bei einer unterstellten Rückkehr in die Republik Kosovo zu einer Unterbrechung der notwendigen Behandlung und Betreuung, die zu einer signifikanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit lebensbedrohlichen Tendenzen innerhalb absehbarer Zeit führen wird. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die gesteigerten Anforderungen an die Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle des Antragstellers erfüllt sind, da dieser auf Grund seiner Erkrankungen und persönlichen Situation von ärztlicher und familiärer Hilfe abhängig ist. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegen daher aus gesundheitlichen und auch anderen Aspekten vor. [...]