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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 27.02.2009 - 2 BvR 538/07 - asyl.net: M15331
https://www.asyl.net/rsdb/M15331
Leitsatz:

1. Das Gebot effektiven Rechtschutzes findet seine Ausprägung darin, dass Behörden dann, wenn im Eilverfahren Rechtsbehelfe mit dem Ziel zumindest vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung eingelegt worden sind, Verwaltungszwang grundsätzlich erst anwenden, wenn sie dem Verwaltungsgericht ihre Vollstreckungsabsicht mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Entscheidung, zumindest zu einer Zwischenentscheidung, gegeben haben.

2. Ist Abschiebungshaft für einen Ausländer beantragt, der zur Verhinderung der Abschiebung einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt hat, setzt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anwendung des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG voraus, dass der Haftrichter den Stand und den voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklärt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

3. Haftgerichte haben den Sachverhalt unter Beiziehung der Ausländerakte ordnungsgemäß zu ermitteln.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Verfassungsbeschwerde, persönliche Freiheit, Abschiebungshindernis, Verhältnismäßigkeit, Rechtsstaatsprinzip, Sachaufklärungspflicht, Prüfungskompetenz, Verwaltungsverfahren, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Verwaltungsgericht, Ausländerakte, Rechtsweggarantie, einstweilige Anordnung, deutsche Kinder, Beschwerde, Anhörung, Landgericht
Normen: BVerfGG § 83a Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 104 Abs. 1; AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4; GG Art. 19 Abs. 4; FEVG § 5 Abs. 1
Auszüge:

1. Das Gebot effektiven Rechtschutzes findet seine Ausprägung darin, dass Behörden dann, wenn im Eilverfahren Rechtsbehelfe mit dem Ziel zumindest vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung eingelegt worden sind, Verwaltungszwang grundsätzlich erst anwenden, wenn sie dem Verwaltungsgericht ihre Vollstreckungsabsicht mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Entscheidung, zumindest zu einer Zwischenentscheidung, gegeben haben.

2. Ist Abschiebungshaft für einen Ausländer beantragt, der zur Verhinderung der Abschiebung einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt hat, setzt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anwendung des § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG voraus, dass der Haftrichter den Stand und den voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklärt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

3. Haftgerichte haben den Sachverhalt unter Beiziehung der Ausländerakte ordnungsgemäß zu ermitteln.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

1. Die Gerichte haben nicht hinreichend untersucht, ob im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG feststand, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden konnte. Dadurch haben sie sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

a) Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte zu überprüfen, ob die Ausreisepflicht fortbesteht und ob Umstände vorliegen, durch die die Durchführbarkeit der Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 <18>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage 13/2001, S. 26). Das hat das Bundesverfassungsgericht bisher für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft ausgesprochen. Es gilt in gleicher Weise für deren erstmalige Anordnung. Insoweit erweist sich § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, wonach die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate: durchgeführt werden kann, als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 <18>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage 13/2001, S. 26). Die Bestimmung berücksichtigt auf der einen Seite das grundsätzlich legitime staatliche Interesse, auf das Sicherungsmittel der Abschiebungshaft nicht schon dann verzichten zu müssen, wenn eine Abschiebung zwar aktuell nicht durchführbar ist, eine Prognose indes die Möglichkeit der Beseitigung oder des Wegfalls des Abschiebungshindernisses ergibt. Auf der anderen Seite trägt die Regelung den Belangen des Ausländers Rechnung, indem sie die Ungewissheit hinsichtlich der Dauer des - nicht von ihm zu vertretenden - Abschiebungshindernisses lediglich für einen begrenzten Zeitraum grundsätzlich zu seinen Lasten gehen lässt.

Die für die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Prognose hat der Richter auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage 13/2001, S. 26). Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>). Hierfür sind regelmäßig die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 <305>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 1925/04 -, juris). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (BVerfGK 7, 87 <100>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 <305>).

b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

aa) Nach der gesetzlichen Bewertung der Interessenlage in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn die Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate feststeht. Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist, wie sich aus Vorstehendem ergibt, von Verfassungs wegen erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden.

Die Prognose ist dabei grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken. Soweit - wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird - allein die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte zu beurteilen haben, ob Abschiebungshindernisse vorliegen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rn. 77 <April 2006> m.w:N.; vgl. auch BGHZ 78, 145 <147 ff.>; 98, 109 <112>), darf sich das nicht zu Lasten des Ausländers auswirken. Der Haftrichter hat nicht nur verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen, zum Anlass zu nehmen zu untersuchen, ob die Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG wieder möglich werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 <18>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001. S. 26), Ebenso zu berücksichtigen ist die Anhängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, das darauf gerichtet ist, die Abschiebung vorläufig zu verhindern. Die Anhängigkeit dieses Verfahrens sperrt die Abschiebung zwar nicht. Gleichwohl ist die Tatsache, dass ein Eilverfahren anhängig ist, von Bedeutung für die Entscheidung über den Haftantrag.

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die Effektivität des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>). Die Gewährleistung umfasst, dass gerichtlicher Rechtsschutz, namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153A>; 65, 1 <70>; 93, 1 <13 f.>). Dieser Gewährleistungsinhalt des Art. 19 Abs. 4 GG entfaltet eine Vorwirkung auf das Verwaltungsverfahren, das nicht so angelegt werden darf, dass der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (BVerfGE 61, 82 <110>; 69, 1 <49>). Die öffentliche Gewalt verletzt dieses Recht, wenn sie eine gegen den Einzelnen gerichtete Maßnahme ohne zwingenden Grund so kurzfristig anordnet und durchsetzt, dass ihm keine ausreichende Zeit zur Erlangung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes verbleibt (BVerwGE 16, 289 <29.1 ff.>; 17, 83 <85 f.>. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung behördlicher Maßnahmen nicht schlechthin. Vielmehr können überwiegende öffentliche Belange es auch vor der Verfassung rechtfertigen, den Rechtsschutz des Einzelnen - freilich nur einstweilen - zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 51, 268 <284>; 67, 43 <58 f.>).

Die Verwaltungsbehörden haben bei der Entscheidung über den Einsatz von Zwangsmitteln zu berücksichtigen, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>). Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 46, 166 <178>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes findet eine Ausprägung darin, dass Behörden dann, wenn im Eilverfahren Rechtsbehelfe mit dem Ziel zumindest vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung eingelegt worden sind, Verwaltungszwang grundsätzlich erst anwenden, wenn sie dem Verwaltungsgericht ihre Vollstreckungsabsicht mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Entscheidung, zumindest aber zu einer Zwischenentscheidung, gegeben haben.

Die Anordnung von Abschiebungshaft sichert die Vollstreckung der Ausreisepflicht und muss die genannten Anforderungen an die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes berücksichtigen. Ist Abschiebungshaft für einen Ausländer beantragt, der zur Verhinderung der Abschiebung einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt hat, so setzt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraus, dass der Haftrichter den Stand und voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklärt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Insoweit besteht bei der Entscheidung über einen Haftantrag, der einen spontan aufgegriffenen Ausländer betrifft, regelmäßig eine tatsächliche Ungewissheit. Daher kann es geboten sein, dem Sicherungszweck der Abschiebungshaft durch Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung Rechnung zu tragen und durch Unterrichtung des Verwaltungsgerichts darüber dieses in die Lage zu versetzen, das Gewicht der Freiheitsentziehung des Betroffenen in seine Verfahrensgestaltung einzubeziehen und, soweit nicht angesichts der Umstände des Einzelfalls unmöglich, innerhalb der Höchstdauer der einstweiligen Freiheitsentziehung von sechs Wochen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FreihEntzG) zu entscheiden. Entscheidet das Verwaltungsgericht nicht innerhalb dieses Zeitraums, so wird es dem Haftgericht die Tatsachen mitzuteilen haben, die dieses zu einer Prognose über den weiteren Verfahrensverlauf und damit zu einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Prüfung des Ausschlussgrundes in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG befähigen. Nur dann kommt eine (endgültige) Haftanordnung in Betracht, die Grundlage einer über den in § 11 Abs. 1 Satz 2 FreihEntzG genannten Zeitraum hinausgehenden Haft sein kann.

bb) Die angegriffenen Entscheidungen gehen auf § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht ein. Sie haben damit, obwohl Anlass zu entsprechender Prüfung bestand, eine verfassungsrechtliche Sicherung vor unverhältnismäßiger Freiheitsentziehung unbeachtet gelassen.

Das Amtsgericht ist auf das bei dem Verwaltungsgericht anhängige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht eingegangen, obwohl es dazu Anlass hatte. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Anhörung auf sein deutsches Kind hingewiesen sowie darauf, dass die Unterlagen derzeit beim Verwaltungsgericht lägen. Aus dieser - offensichtlich nicht juristischen Kategorien folgenden - Einlassung ergaben sich deutliche Hinweise auf ein anhängiges verwaltungsgerichtliches Eilverfahren (zur Ermittlungspflicht bei unjuristischer Ausdrucksweise in Abschiebungshaftfällen vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 NVwZ 2008, S. 304 <305>). Hätte das Amtsgericht diese Einlassung pflichtgemäß zum Anlass genommen nachzuforschen, so hätte es die Anhängigkeit eines Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht in Erfahrung gebracht. Dessen Stand zu klären, war gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG geboten. Soweit die nötigen Ermittlungen nicht am Tag des Ergreifens des Beschwerdeführers möglich gewesen sein sollten, hätte das Amtsgericht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Haft lediglich gemäß § 11 FreihEntzG einstweilig anordnen dürfen.

Gegenüber dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass vor der Aufenthaltsbeendigung das Eilrechtsschutzverfahren abzuwarten sei und er deshalb auch nicht in Abschiebungshaft genommen werden dürfe. Das Landgericht ist darauf nicht eingegangen, und es hat insoweit auch nichts ermittelt. Das Oberlandesgericht hat lediglich ausgeführt, die Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe an der Ausreisepflicht des Beschwerdeführers nichts geändert. Die Gerichte haben damit verkannt, dass das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG rechtlich erheblich war. [...]

2. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte haben zu Unrecht angenommen, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das Beschwerdegericht unterbleiben durfte. [...]