LG Cottbus

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Zitieren als:
LG Cottbus, Beschluss vom 18.03.2009 - 24 Qs 407/08 - asyl.net: M15373
https://www.asyl.net/rsdb/M15373
Leitsatz:
Schlagwörter: Strafrecht, Pflichtverteidigung, Sprachkenntnisse, Dolmetscher, Beweiserhebung
Normen: StPO § 140 Abs. 2; AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 5
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde ist begründet, weil die Pflichtverteidigerbestellung aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der Unfähigkeit des Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO geboten ist, sich selbst angemessen verteidigen zu können.

Zwar pflichtet die Kammer grundsätzlich den Ansatz des Amtsgerichts bei, dass eine Verständigung mit dem Angeklagten in englischer Sprache möglich ist, wenn er die an ihn in englischer Sprache gestellten Fragen verstanden und - wie vorn Amtsgericht dargestellt - auch beantwortet hat. Mittels eines Dolmetschers wäre daher gesichert, dass der Angeklagte dem Gang der Verhandlung folgen und insbesondere auch Fragen stellen kann. Hier besteht aber die Besonderheit darin, dass - nach Auffassung des Amtsgerichts - der strafrechtlich relevante Sachverhalt noch nicht ausermittelt ist und einer weiteren Beweiserhebung bedarf. Schon dies, nämlich die Ermittlung der genauen Umstände im Zusammenhang mit der Befragung in der Botschaft von Kamerun am 20.11.2007, bedeutet eine erhebliche Erschwerung der Verteidigung für den Angeklagten, die sich noch dadurch vergrößert, dass die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz unterschiedlich interpretiert wird, wie einerseits in der Auffassung des OLG Celle, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 21 Ss 84/06, Bl. 54 f, und andererseits in der dazu im Gegensatz stehenden Meinung der Staatsanwaltschaft und des Strafbefehls vom 29.05.2008 deutlich wird. Es ist - erst recht bei einem Ausländer - zweifelhaft, ob der Angeklagte seine Verteidigungsrechte, insbesondere sein Fragerecht hinreichend wahrnehmen kann, wenn es auf rechtserhebliche Unterschiede zwischen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde einerseits und gegenüber der Botschaft andererseits sowie vor allem darauf ankommt, wie die in der Botschaft in Anwesenheit von Mitarbeitern des Ausländeramtes gemachten Äußerungen rechtlich gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz zu subsumieren sind. [...]