VG Hannover

Merkliste
Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 04.03.2009 - 7 B 224/09 - asyl.net: M15378
https://www.asyl.net/rsdb/M15378
Leitsatz:

Ein Soll-Anspruch gem. § 25 Abs. 3 AufenthG stellt einen gesetzlichen Anspruch gem. § 16 Abs. 2 AufenthG dar; es ist möglich, dass Rückkehrern in den Gaza-Streifen eine Gefahr gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG/Art. 15 Bst. c Qualifikationsrichtlinie droht.

 

Schlagwörter: Israel, Palästina, palästinensische Autonomiegebiete, Gaza, Palästinenser, Staatenlose, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Studenten, Studium, Sperrwirkung, Anspruch, Subsidiärer Schutz, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, bewaffneter Konflikt, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, allgemeine Gefahr, interner Schutz, Westjordanland, Westbank, Erreichbarkeit, Anerkennungsrichtlinie
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 16 Abs. 1; AufenthG § 16 Abs. 5; AufenthG § 16 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 59 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; RL 2004/83/EG Art. 8
Auszüge:

Ein Soll-Anspruch gem. § 25 Abs. 3 AufenthG stellt einen gesetzlichen Anspruch gem. § 16 Abs. 2 AufenthG dar; es ist möglich, dass Rückkehrern in den Gaza-Streifen eine Gefahr gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG/Art. 15 Bst. c Qualifikationsrichtlinie droht.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg. [...]

a. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Halbsatz 2 AufenthG rechtmäßig ist. Denn es ist ausgeschlossen, dass der Antragsteller den Studienerfolg noch in einem angemessenen Zeitraum erreichen kann. Er studiert mittlerweile im 17. Fachsemester des gewählten Studiengangs, ohne bislang die erforderlichen Studienleistungen für das viersemestrige Grundstudium vollständig erbracht zu haben. [...]

b. Gegenwärtig ist jedoch offen, ob dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis - wie von ihm bereits im Verwaltungsverfahren hilfsweise beantragt - aus humanitären Gründen gemäß §§ 8 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu verlängern sein wird. Nach dieser Vorschrift soll dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot u.a. nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Anwendung dieser Vorschrift ist vorliegend nicht durch § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift soll während eines Studienaufenthalts in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Zum einen dürfte § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG trotz seiner Ausgestaltung als "Soll"-Vorschrift für den Regelfall einen gesetzlichen Anspruch vermitteln, weil die Vorschrift die Ausübung von Ermessen nur für den atypischen Ausnahmefall zulässt (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 5 AufenthG Rdnr. 25 mwN) und zum anderen verbieten Sinn und Zweck der von der Vorschrift intendierten humanitären Gründe, den Ausländer vor einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zur vorübergehenden Ausreise zu veranlassen.

Für die Kammer ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Entscheidung des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrages im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht eindeutig geklärt, dass im Falle des Antragstellers das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausscheidet. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren, die abgewartet werden sollen. Bis zu dem Ergebnis ist der Antragsteller von der Vollziehung des Bescheides zu verschonen.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die Berufung auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG setzt einen Abschiebezielstaat voraus. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf verzichtet, in der zugleich verfügten Abschiebungsandrohung einen Abschiebezielstaat zu bezeichnen. Denn nach der herrschenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung widerspräche die Zielstaatsbezeichnung "Palästina" § 59 Abs. 2 Halbsatz 1 AufenthG, weil es - zumindest gegenwärtig - weder einen Staat "Palästina" noch eine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt (Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2004, NVwZ-RR 2004, S. 788 mwN; VGH Kassel, Beschluss vom 14.11.2003, NVwZ-RR 2004, S. 535 jeweils zu § 50 Abs. 2 AuslG a.F.; a.A. VG Arnsberg, Urteil vom 21.11.2005 - 13 K 3577/04.A - juris). Dies würde entsprechend für die Bezeichnung "Palästinensische Autonomiegebiete" einschließlich der etwaigen Zusatzbezeichnung, "Gaza" gelten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 31.5.2005, InfAuslR 2005, S. 347 zur "Westbank"). Nach Auffassung der Kammer sind jedoch palästinensische Volkszugehörige ebenso wie Staatenlose nicht von einer Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen. Vom Gegenteil ist auch die Antragsgegnerin nicht ausgegangen und hat in dem streitbefangenen Bescheid vom 3. Dezember 2008 umfassend zur Lage im Gazastreifen - dem früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers - vorgetragen (Bescheidabdruck S. 5). Die Kammer prüft deshalb - jedenfalls im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren - das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf die palästinensischen Autonomiegebiete und im speziellen auf Gaza.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sieht sich die Kammer nicht in der Lage, abschließend zu klären, ob der Antragsteller als Zivilist bei einer Rückkehr nach Gaza einer erheblichen individuellen Gefahr im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Israel und militanten Palästinensergruppen sowie der innerpalästinensischen Auseinandersetzungen insbesondere zwischen der im Gazastreifen herrschenden Hamas und gemäßigten Palästinensergruppen ausgesetzt sein würde.

Nach Ergehen des streitbefangenen Bescheides am 3. Dezember 2008 und der vorausgegangenen Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Beteiligungsverfahren nach § 72 Abs. 2 AufenthG vom 17. Oktober 2008 kam es am 27. Dezember 2008 zu der von israelischen Streitkräften breit angelegten Militäroperation im Gazastreifen als Reaktion auf den von dort ausgehenden fortlaufenden Beschuss israelischen Staatsgebiets mit Kassam-Raketen. Die Militäroperation, die den gesamten Gazastreifen in ein Kriegsgebiet verwandelte, wurde am 18. Januar 2009 vorerst beendet. Seitdem gilt im Gazastreifen nach den Länderinformationen des Auswärtigen Amtes mit Stand vom 27.2.2009 eine "fragile" Waffenruhe (www.auswaertiges-amt.de). Im Gegensatz zu dem Hinweis der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ist dieser Waffenstillstand nicht geeignet, die Gefahrenlage als gebannt anzusehen, zumal militante Palästinenser im Gazastreifen den Raketenbeschuss Israels fortsetzen und der israelische Ministerpräsident mit "kompromissloser Vergeltung" droht. Seit Ende der israelischen Militäroffensive im Gazastreifen am 18. Januar 2009 haben militante Palästinenser laut israelischen Armeeangaben erneut mehr als 100 Raketen auf israelisches Gebiet abgefeuert (Hannov. Allg. Ztg. vom 2.3.2009, S. 6). Das Auswärtige Amt warnt "dringend" vor Reisen in den Gazastreifen, der bereits seit Juni 2007 vollständig abgeriegelt ist. Die Übergänge sind für alle Inhaber palästinensischer Ausweispapiere nur in wenigen Ausnahmefällen geöffnet. Es kann jederzeit zu einer völligen Schließung der Übergänge kommen. Wörtlich heißt es: "Wer trotzdem reist, muss mit einer erheblichen Gefährdung durch mögliche Kampfhandlungen und Entführungen rechnen" (Auswärtiges Amt, aaO). Die zivile Infrastruktur im Gazastreifen wurde erheblich beschädigt (Hannov. Allg. Ztg. vom 3.3.2009, S. 4). Hinzu kommt, dass die militärische und zivile Gewalt innerhalb des Gazastreifens in den Händen der Hamas liegt, die nach dem Beschluss des Rates der EU vom (zuletzt) 26.1.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. vom 27.1.2009 Nr. L 23/25) als Terrororganisation bzw. im Sinne des deutschen Ausländerrechts - als terroristische Vereinigung im Sinne von § 54 Nrn. 5, 5a AufenthG anzusehen ist (so VG München, Urteil vom 9..9.2008 - M 4 K 08.2158 -).

Dieser aktuellen Lage in Gaza ist die gesamte dort wohnhafte Bevölkerung allgemein ausgesetzt. Gleichwohl spricht bei summarischer Überprüfung gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, nach der allgemein drohende Gefahren bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG von der obersten Landesbehörde zu berücksichtigen sind, diese jedoch keinen Abschiebstopp erlassen habe, nicht verfängt. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG geregelte Sperrwirkung EU-richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Abl. EG L 304, S. 12, ber. ABl. 2005 Nr. L 204, S. 24) - QualfRL - erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, NVwZ 2008, S. 1241, 1245 - Irak -). Dieser betrifft Zivilpersonen, die einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfiikts ausgesetzt sein würden. Dieser Personengruppe ist nach Art. 24 Abs. 2 QualfRL ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c) QualfRL erfüllen (BVerwG, aaO, S. 1245f; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.1.1995, BVerwGE 99, S. 324 = NVwZ 1996, S. 199 [Kabul] und Urteil vom 2.9.1997, BVerwGE 105, S. 187 = NVwZ 1999, S. 311 [Mogadischu]). Das Merkmal der "Individualität" kann dabei ungeachtet der Identität der Zivilperson bestehen, wenn der bestehende bewaffnete Konflikt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne von Art. 15 lit. c) QualfRL ausgesetzt zu sein (EUGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 - curia.europa.eu/de). Dabei sind u.a. das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt sowie der tatsächliche Zielort des Ausländers von Bedeutung (EuGH, aaO). Mit dem Bundesverwaltungsgericht geht die beschließende Kammer davon aus, dass "willkürliche" Gewalt insbesondere dann vorliegt, wenn nicht zwischen zivilen und militärischen Objekten unterschieden wird, diese Gewalt Anschläge umfasst, die nicht auf die bekämpfte Konfliktpartei gerichtet sind, sondern die Zivilbevölkerung treffen sollen, oder Gewaltakte einschließt, bei denen die Mittel und Methoden in unverhältnismäßiger Weise die Zivilbevölkerung treffen (BVerwG, aaO, S. 1246). Mit Geltung für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren sieht die Kammer das Merkmal der individuellen Verdichtung bereits aufgrund fehlender Fluchtmöglichkeiten aus dem eng umgrenzten Gazastreifen infolge der geschlossenen Grenzübergänge nach Israel und Ägypten sowie fehlender Ausreisemöglichkeiten über das Mittelmeer ebenso als erfüllt an wie das Merkmal "willkürlicher" Gewalt bereits aufgrund der Einstufung der den Gazastreifen beherrschenden Hamas als Terrororganisation durch die EU.

Bei summarischer Überprüfung ist schließlich ungeklärt und bedarf bei Bejahung der vorstehenden Voraussetzungen der Überprüfung im Hauptsacheverfahren, ob dem Antragsteller gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 QualfRL ein interner Schutz durch Ausweichen in das von der Fatah beherrschte Westjordanland zur Verfügung steht. Der streitbefangene Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2008 verhält sich hierzu denknotwendig nicht, weil er bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG verneint bzw. der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3.AufentüG unterordnet. Art. 8 Abs. 1 QualfRL kann nach Absatz 3 der Vorschrift auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen. Ersichtlich ist gegenwärtig eine Ausreise oder Abschiebung aus Deutschland unmittelbar in das Westjordanland nicht möglich. Dieses ist nur über Israel (Auswärtiges Amt, aaO) oder Jordanien (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.11.2007 an das VG Würzburg - 5087878-499 -) erreichbar. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.5.2008, NVwZ 2008, S. 1246) wird hier im Hauptsacheverfahren erforderlichenfalls aufzuklären sein, ob dem Antragsteller die Erreichbarkeit des Westjordanlands tatsächlich möglich und zumutbar ist sowie dort das Existenzminimum gewährleistet werden kann. [...]