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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 15.04.2009 - 19 ZB 08.2845 - asyl.net: M15390
https://www.asyl.net/rsdb/M15390
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Verfahrensmangel, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Ausländerbehörde, gewöhnlicher Aufenthalt, Wechsel des Aufenthaltsorts
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; ZustVAuslR § 5 Abs. 1; ZustVAuslR § 5 Abs. 2; ZustVAuslR § 5 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. [...]

a) Der Kläger behauptet, die Ausländerbehörde des Landratsamtes F. sei nicht mehr örtlich zuständig. Nach den vorliegenden Umständen ist diese Behauptung weder für den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 8. April 2008 zutreffend, durch den die Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit dem Ziel seiner Aufenthaltsbeendigung nachträglich auf den 8. April 2008 zeitlich beschränkt worden ist, noch für einen anderen Zeitpunkt während der Dauer des Gerichtsverfahrens.

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Ausländergesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen vom 14. Juli 2005 (ZustVAuslR) ist diejenige Kreisverwaltungsbehörde als Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 ZustVAuslR ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerbehördliche Maßnahme ergibt, solange eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht festgestellt werden kann. Nach § 5 Abs. 3 ZustVAuslR besteht eine Zuständigkeit nach Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 in mehreren, durch besondere ausländerrechtliche Interessen gekennzeichneten Fällen eines Ortswechsels fort. Hieraus ergibt sich in der Gesamtschau, dass die durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ZustVAuslR begründete und damit in der überwiegenden Zahl der Fälle die Verwaltungskontinuität gewährleistende ausländerbehördliche Zuständigkeit den Regelfall darstellt. Die Auffangregelung des § 5 Abs. 2 S. 1 ZustVAuslR für den Fall, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Ausländers (noch) nicht festzustellen ist, orientiert sich an der erstmaligen ausländerbehördlichen Handlungsnotwendigkeit und gewährleistet die Verwaltungskontinuität zumindest insoweit, als ausländerbehördliche Handlungsnotwendigkeiten in Bezirken anderer Kreisverwaltungsbehörden keine neue Zuständigkeit begründen. Aus dem durch diese Vorschrift festgelegten Rangverhältnis der beiden Zuständigkeitsregelungen ergibt sich, dass die durch einen früher festgestellten, jedoch nun beendeten gewöhnlichen Aufenthalt begründete Zuständigkeit fortbesteht, solange der Ausländer andernorts keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder lediglich einen von der Sonderregelung des § 5 Abs. 3 ZustVAuslR erfassten gewöhnlichen Aufenthalt nimmt. Die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 1 ZustVAuslR ist in einem solchen Fall nicht anzuwenden, weil der früher festgestellte gewöhnliche Aufenthalt der erstmaligen ausländerbehördlichen Handlungsnotwendigkeit gleichsteht und vorgeht.

Mindestens bis zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im August 2007 befand sich der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Bezirk der Kreisverwaltungsbehörde F.; ob er bis Mitte Februar 2008 fortbestand, als der Kläger seine Sachen aus der Ehewohnung holte, kann offen bleiben. Jedenfalls liegen für die Folgezeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt an anderer Stelle genommen hätte, also an anderer Stelle tatsächlich längere Zeit verweilt wäre (Gitter in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1993, RdNr. 8 sowie Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, RdNr. 3, jeweils zu § 7 BGB); er wechselte vielmehr seinen tatsächlichen Aufenthalt nach jeweils wenigen Monaten.