OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2009 - 18 E 311/09 - asyl.net: M15412
https://www.asyl.net/rsdb/M15412
Leitsatz:

Ein während des laufenden Asylverfahrens gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löst keine Erlaubnisfiktion gem. § 81 Abs. 3 AufenthG aus (Bestätigung der Rspr. des Senats).

 

Schlagwörter: D (A), Erlaubnisfiktion, Antrag, Aufenthaltserlaubnis, Asylbewerber, Asylantragsteller, Asylverfahren, Prozesskostenhilfe
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 81 Abs. 3
Auszüge:

Ein während des laufenden Asylverfahrens gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löst keine Erlaubnisfiktion gem. § 81 Abs. 3 AufenthG aus (Bestätigung der Rspr. des Senats).

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hat das Verwaltungsgericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg mit zutreffenden Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, verneint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Das Verwaltungsgericht ist insbesondere in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 69 Abs. 2 und 3 AuslG 1990 zu Recht davon ausgegangen, dass ein während des laufenden Asylverfahrens gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslöst. Die zur Rechtslage zu § 69 Abs. 2 und 3 AuslG 1990 ergangene Rechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 - 18 B 2905/93 - und vom 13. Februar 2004 - 18 B 2422/03), wonach im Falle der erst nach Stellung eines Asylantrags (während des noch laufenden Asylverfahrens) beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung aufgrund der Regelung in § 55 Abs. 2 AsylVfG erst recht nicht eintritt, hat angesichts dieser ihrem Inhalt nach unverändert gebliebenen Bestimmung weiterhin Bestand. Es widerspräche dem Regelungszweck der Norm, wenn jeder Aufenthaltstitel, mit Ausnahme eines solchen mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten, und jede Fiktionswirkung mit der Asylantragstellung erlischt, nach Asylantragstellung aber jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG zukommen soll (So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. November 2007 - 9 L 1115/07 -, mit weiteren Hinweisen, juris).

Denn es soll, von gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen (vgl. § 10 AufenthG, § 39 Nrn. 4 und 5 AufenthV), grundsätzlich verhindert werden, dass erfolglose Asylbewerber nach Abschluss ihres Asylverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland durch ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verlängern. Dies verdeutlicht nachdrücklich, den § 55 Abs. 2 AsylVfG insofern ergänzend, § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, demzufolge Ausländern nach erfolglosem Asylverfahren für die Dauer eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens kein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2008 - 18 B 1154/08 -, InfAuslR 2009, 23). [...]