BlueSky

VG Augsburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Augsburg, Beschluss vom 11.03.2009 - Au 6 K 09.126 u.a. - asyl.net: M15421
https://www.asyl.net/rsdb/M15421
Leitsatz:
Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Zuweisung, Asylbewerber, humanitäre Gründe, unbegleitete Minderjährige, Vormundschaft, Amtsvormundschaft, Jugendamt, Jugendhilfe, Asylantrag, Handlungsfähigkeit, Genehmigung, rückwirkende Genehmigung
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; DVAsyl § 7 Abs. 3; DVAsyl § 7 Abs. 5; SGB VIII § 42; AsylVfG § 12 Abs. 1; BGB § 108 Abs. 3; BGB § 107; AsylVfG § 47 Abs. 1; AsylVfG § 48 Nr. 1; RL 2004/83/EG Art. 30
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid der Regierung von Schwaben vom 16. Januar 2009 ist zulässig, aber unbegründet. [...]

Im vorliegenden Fall erweist sich der Bescheid vom 16. Januar 2009 bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein überwiegendes Interesse am Fortbestand des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs gegeben ist. [...]

Die Zuweisung erweist sich nach § 7 Abs. 3 und Abs. 5 DVAsyl als materiell rechtmäßig.

Bei der Verteilung und der Zuweisung von Asylbewerbern ist nach § 7 Abs. 3 und Abs. 5 DVAsyl neben der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht auch den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen.

Gemessen an diesem Maßstab liegt im Fall des Antragstellers ein sonstiger humanitärer Grund von gleichem Gewicht wie eine familiäre Beziehung nicht vor. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, insbesondere nicht in München. Damit liegen keine familiären Bindungen vor, die seiner Zuweisung an einen anderen Ort entgegenstünden. Auch eine Vormundschaft, bei welcher der Vormund in München seinen Sitz hätte, liegt im Fall des Antragstellers nicht vor. Beim Stadtjugendamt München ist kein Verfahren zur Anordnung einer Vormundschaft eingeleitet worden, weil der Antragsteller dort nach wie vor als volljährig gilt. Das Amtsgericht München, Vormundschaftsgericht, hat das Verfahren auf Einrichtung einer Vormundschaft und auf Bestellung des Stadtjugendamts München zum Vormund mit Beschluss vom 5. März 2009 an das Amtsgericht Dillingen, Vormundschaftsgericht, verwiesen. Damit ist ausgeschlossen, dass das Amtsgericht München noch selbst eine Vormundschaft anordnet und hierzu das Stadtjugendamt München bestellt.

Auch wenn das Verfahren auf Einrichtung einer Vormundschaft noch offen und nicht abgeschlossen ist, besteht jedenfalls keine Bindung des Antragstellers an das Stadtjugendamt München, welche seiner Zuweisung in den Landkreis Dillingen a.d. Donau entgegenstünde.

Gleiches gilt für Maßnahmen der Jugendhilfe nach § 42 SGB VIII. Zwar ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, unbegleitete ausländische Minderjährige in seine Obhut zu nehmen. Solange allerdings der Antragsteller als volljährig gilt, kann das Jugendamt kein entsprechendes Verfahren durchführen. Somit liegen auch unter dem Blickwinkel von Maßnahmen der Jugendhilfe keine Bindungen des Antragstellers an den Raum München vor.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller über seinen Bevollmächtigten eingeleiteten Verfahren auf Bestellung eines Vormundes und auf Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen ebenso im Landkreis Dillingen a.d. Donau von den dortigen Ämtern durchgeführt werden können wie in München.

Schließlich führt der Einwand, der Antragsteller sei im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags am 29. Oktober 2008 noch keine 16 Jahre alt gewesen und der Zuweisungsbescheid sei deshalb verfrüht, denn der Antragsteller habe zu diesem Zeitpunkt noch keine drei Monate in der Aufnahmeeinrichtung gelebt, zu keiner anderen Bewertung.

Zwar gilt ein Asylbewerber nach § 12 Abs. 1 AsylVfG (Asylverfahrensgesetz), erst im Alter von 16 Jahren als handlungsfähig. Wäre der Antragsteller tatsächlich am 8. oder 9. November 1992 geboren – die Prüfung der Geburtsurkunde dauert noch an – wäre er bei der Stellung des Asylantrages am 29. Oktober 2008 noch nicht handlungsfähig gewesen. Doch ist er jedenfalls seit dem 9. November 2008 handlungsfähig nach § 12 Abs. 1 AsylVfG.

Der Einwand seines Bevollmächtigten, eine wirksame Asylantragstellung liege nicht vor, führt nicht weiter, weil der Antragsteller dann nach § 4 und § 50 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) zur sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet wäre, was selbst sein Bevollmächtigter nicht vertieft. Vielmehr hat der Antragsteller konkludent durch die Fortführung des Asylverfahrens und die Schriftsätze seines Bevollmächtigten u. a. vom 12. Dezember 2008 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine frühere Antragstellung nachträglich rückwirkend genehmigt. Für die rechtliche Zuordnung rechtsgeschäftlicher und rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen sowie allgemein für Fragen der Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen gilt gemäß § 12 Abs. 1 und 2 AsylVfG ergänzend das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Kann hiernach ein wegen Minderjährigkeit beschränkt Geschäftsfähiger gemäß § 108 Abs. 3 BGB für ihn rechtlich nachteilige Verpflichtungsgeschäfte nach Eintritt seiner vollen Geschäftsfähigkeit rückwirkend genehmigen, so gilt dies erst recht für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Asylantragstellung nach Eintritt der asylverfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit. Ob eine Asylantragstellung darüber hinaus ein lediglich rechtlich vorteilhaftes und damit nach § 107 BGB überhaupt nicht genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft darstellt, kann hierbei offen bleiben. Daher liegt eine wirksame Antragstellung vor.

Der weitere Einwand, der Zuweisungsbescheid sei verfrüht, greift ebenfalls nicht, weil die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach § 47 Abs. 1 S. 1 AsylVfG zwischen sechs Wochen und drei Monaten dauert und nach § 48 Nr. 1 AsylVfG vorzeitig verkürzt werden kann. Die Befristung des § 48 AsylVfG soll dem Asylbewerber eine zeitliche Perspektive für einen Wechsel in eine menschenwürdigere Unterkunft geben, hat aber in erster Linie nur Programmcharakter (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 47 AsylVfG, RdNr. 3, § 48 AsylVfG, RdNr. 6). Das Nichtausschöpfen der Fristen durch die Zuweisungsbehörde stellt für einen Asylbewerber keine Rechtsverletzung dar, weil die Wohnverpflichtung nicht zur Wahrung seiner Interessen, sondern im Interesse seiner jederzeitigen Erreichbarkeit für die zuständige Behörde besteht (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 47 AsylVfG, RdNr. 5). Damit steht einem Asylbewerber kein Anspruch auf einen bestimmten oder längeren Verbleib in der Erstaufnahmeeinrichtung zu. Verzichtet die Behörde vorzeitig auf seine Erreichbarkeit, liegt darin für den Asylbewerber eine reine Begünstigung, aber keine Rechtsverletzung. Daher verletzt die vorzeitige Zuweisung den Antragsteller nicht in eigenen Rechten nach § 42 Abs. 2 oder § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO.

Schließlich verstößt der angefochtene Bescheid nicht gegen Art. 30 Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikations-Richtlinie).

Nach Art. 30 Abs. 1 und 3 RL 2004/83/EG sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, so rasch wie möglich, nachdem die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Status einem minderjährigen Asylbewerber zuerkannt ist, die notwendigen Maßnahmen wie eine Betreuung durch einen Vormund und die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zu veranlassen.

Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an der Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus zu Gunsten des Antragstellers nach Art. 13 ff., Art. 18 ff. RL 2004/83/EG, weil das Bundesamt im laufenden Asylverfahren gerade noch keine für ihn günstige Entscheidung getroffen hat. Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 und Abs. 3 RL 2004/83/EG nicht vor. [...]