Der Wechsel von einem Hochschulstudium zu einem entsprechenden Fachhochschulstudium stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks nach § 16 AufenthG dar.
Der Wechsel von einem Hochschulstudium zu einem entsprechenden Fachhochschulstudium stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks nach § 16 AufenthG dar.
(Leitsatz der Redaktion)
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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der ihm zum Studium der Informatik an der S. Aachen erteilten Aufenthaltserlaubnis im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Eine vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogene Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG scheitert bereits daran, dass der Aufenthaltszweck, zu dem dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nach dem endgültigen Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung nicht mehr erreicht werden kann. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung nach § 16 Abs. 1 AufenthG knüpft an eine ganz bestimmte konkrete Ausbildung, die im Fall des Studiums maßgeblich durch die Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt wird. Schon bei Änderung der Fachrichtung, hierzu gehört auch der Wechsel von einem Hochschulstudium zu einem entsprechenden Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1998 - 18 B 825/97 -; Hailbronner, AuslR, Loseblatt, Stand April 2008, § 16 Rdnr. 52, Walther in GK-AufenthG, Loseblatt, Stand November 2006, § 16 Rdnr. 18) liegt ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Dies gilt erst recht, wenn das bisherige Studium – wie hier – endgültig fehlgeschlagen ist und der Ausländer nun ein neues Studium aufnehmen will (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 17 B 2379/06 - und OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 Bs 390/05 -, juris). [...]