VG Saarland

Merkliste
Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 27.02.2009 - 2 L 100/09 - asyl.net: M15434
https://www.asyl.net/rsdb/M15434
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Anhörungsrüge, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, rechtliches Gehör, Entscheidungserheblichkeit, Selbsteintrittsrecht, subjektives Recht, Anspruch, Verordnung Dublin II, Drittstaatenregelung, normative Vergewisserung
Normen: VwGO § 152a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; VO EG Nr. 343/2003 Art. 3 Abs. 2; AsylVfG § 34a Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Sowohl die Anhörungsrüge als auch der Hilfsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bleiben nämlich jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers im Sinne von § 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist nicht ersichtlich. [...]

Der Antragsteller beanstandet, das Gericht habe bei seinem Beschluss vom 02.02.2009 - 2 L 65/09 - die Tatsache nicht berücksichtigt, dass das OVG Rheinland-Pfalz als erstes zweitinstanzliches Gericht mit Beschluss vom 10.12.2008 - 10 A 10918/08.OVG - die Berufung gegen ein Urteil des VG Koblenz zugelassen habe, weil es als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete, ob die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Behandlung von nach Griechenland überstellten Ausländern nicht ein Selbsteintrittsrecht gemäß § 3 Abs. 2 Dublin II VO und damit ausnahmsweise die von einem Ausländer auch einklagbare Verpflichtung habe, dessen in Deutschland eingereichten Asylantrag zu prüfen. Im Verfahren 2 L 65/09 hat das erkennende Gericht den im Schriftsatz vom 30.01.2009 enthaltenen Hinweis des Antragstellers auf die vorgenannte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz sehr wohl zur Kenntnis genommen. Dieses Vorbringen war indes für die in den Gründen des Beschlusses vom 02.02.2009 dargelegte Rechtsauffassung des Gerichts ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.09.2008 wurde wesentlich darauf gestützt, dass einer gerichtlichen Eilentscheidung in dem von dem Antragsteller begehrten Sinne bereits die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegensteht, wonach im Falle einer Abschiebungsanordnung im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Einer jener Ausnahmefälle, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 - und - 2 BvR 2315/93 -, NVwZ 1996) aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der sie flankierenden Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG anerkannt sind, wurde im Falle des Antragstellers nicht angenommen. Einen solchen Ausnahmefall, welcher Umstände erfordert, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können, vermag die Zulassung der Berufung durch das OVG Rheinland-Pfalz im Verfahren - 10 A 10918/08.OVG - ersichtlich nicht zu begründen. Die allgemeinen Bedingungen in Griechenland, die das OVG Rheinland-Pfalz zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlichen Klärungsbedarfs veranlasst haben und auf die sich auch der Antragsteller im Verfahren 2 L 65/09 berufen hat, liegen gerade nicht außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung und rechtfertigen daher kein Abweichen von dem gesetzlichen Verbot des § 34 a Abs. 2 AsylVfG. Die Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen Rückführungen in einen sicheren Drittstaat war nicht Gegenstand der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz. Zu dieser Entscheidung waren deshalb in dem Beschluss der Kammer vom 02.02.2009 auch keine gesonderten Ausführungen erforderlich. [...]