VG Ansbach

Merkliste
Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 20.02.2009 - AN 19 K 08.01561 - asyl.net: M15444
https://www.asyl.net/rsdb/M15444
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Niederlassungserlaubnis, Konventionsflüchtlinge, Folgeantrag, Mitteilung, Bundesamt
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 26 Abs. 3; AsylVfG § 73 Abs. 2a
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG, da die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind.

§ 26 Abs. 3 AufenthG kommt zur Anwendung, wenn der Ausländer seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzt und wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2 a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Eine solche Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge existiert nicht. Vorliegend hat das Bundesamt nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sondern hat auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 14. Februar 2007 vor dem Hintergrund der Entwicklung der letzten Monate gerade auch für Minderheiten im Irak festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ferner den Widerrufsbescheid vom 28. Juni 2005 aufgehoben und damit der Klägerin die Rechtsstellung wieder eingeräumt, die sie mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Juli 2004 verloren hatte. Diese Fallkonstellation ist mit der Konstellation, die § 73 Abs. 2 a AsylVfG regelt, in keiner Weise vergleichbar. [...]