VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 19.02.2009 - 9 A 2639/08.Z.A - asyl.net: M15456
https://www.asyl.net/rsdb/M15456
Leitsatz:

Die Frage, ob eine Anhörung eines Asylantragstellers zu seinen Fluchtgründen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung führt, hat grundsätzliche Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

 

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Verordnung Dublin II, Selbsteintrittsrecht, Anhörung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; EG VO Nr. 343/2003 Art. 3 Abs. 2
Auszüge:

Die Frage, ob eine Anhörung eines Asylantragstellers zu seinen Fluchtgründen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung führt, hat grundsätzliche Bedeutung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist begründet.

Die Beklagte hat in ihrem Zulassungsantrag zutreffend dargelegt, dass die Frage, "ob die Durchführung einer Anhörung die - gegebenenfalls unwissentliche - Ausübung des Selbsteintrittsrechtes im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bedeutet und diese Vorgehensweise dem jeweiligen Antragsteller einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Aufhebung eines entsprechenden Bescheides oder gar Untersagung des Erlasses eines Bescheides, mithin einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland, vermittelt," grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat, so dass die Berufung zuzulassen ist. Denn die aufgeworfene Frage, die ersichtlich darauf abzielt, ob eine umfassende Anhörung, also nicht nur zum Reiseweg, sondern auch zu den eigentlichen Asylgründen, bereits eine Prüfung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO darstellt und damit zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts führt, ist obergerichtlich - auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats - noch nicht geklärt und wird in der erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. die Nachweise im Schriftsatz der Beklagten vom 9. Dezember 2008). Zudem ist die Beantwortung der Frage für das Berufungsverfahren auch entscheidungserheblich und für eine Vielzahl von Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Dublin II-VO von zentraler Bedeutung. [...]