BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 27.01.2009 - 5 B 51.08 - asyl.net: M15475
https://www.asyl.net/rsdb/M15475
Leitsatz:

Zum Ausschluss von der Einbürgerung wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen.

Schlagwörter: Einbürgerung, Ausschlussgrund, freiheitliche demokratische Grundordnung, Tablighi Jamaat, Islamismus, Glaubensfreiheit, Religionsfreiheit
Normen: StAG § 11 S. 1 Nr. 1, GG Art. 4
Auszüge:

[...]

Abgesehen davon versteht es sich von selbst, dass die Frage, ob im Einzelfall in Bezug auf die Person des konkreten Einbürgerungsbewerbers tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, nur unter Berücksichtigung der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. Soweit die tatsächlichen Anhaltspunkte aus der Zugehörigkeit bzw. aktiven Betätigung des Einbürgerungsbewerbers für eine bestimmte Organisation hergeleitet werden, gilt dies auch bezüglich der Organisation. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat geprüft und festgestellt, dass nach den Erkenntnissen aus den im angefochtenen Urteil im Einzelnen aufgeführten Verfassungsschutzberichten, den Schriften der TJ, den Redebeiträgen ihrer führenden Funktionäre sowie den Angaben von Mitgliedern der TJ in den durch das Landesamt für Verfassungsschutz geführten Sicherheitsgesprächen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass konkret die TJ Ziele verfolge, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richteten. In einem zweiten Schritt hat es das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte bejaht, die für die Annahme sprächen, dass der Kläger die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der TJ jedenfalls unterstütze. Inwiefern vor diesem Hintergrund aus Anlass des vorliegenden Falles rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, dass und welcher bundesrechtliche Prüfungsmaßstab insoweit einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sein könnte. [...]