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Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig gemäß § 27 a AsylVfG abgelehnt und dem Kläger gegenüber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung nach Italien angeordnet. [...]
Der aufgrund der dem Kläger in Italien abgenommenen Fingerabdrücke im EURODAC-System gefundene Treffer lautet wie folgt "IT1CL007NW". Hieraus folgt, dass der Kläger in Italien (Buchst. "IT") einen Asylantrag (Nr. "1") gestellt haben muss, denn gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 4 der Durchführungsbestimmungen werden Daten von Asylbewerbern mit "1" gekennzeichnet. Hat der Kläger aber einen Asylantrag in Italien gestellt, dann ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der "Dublin II-Verordnung" die Republik Italien für die Entscheidung über den klägerischen Asylantrag zuständig. Ist dem aber so, dann liegen die Voraussetzungen des § 27 a AsylVfG vor, womit ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist. Dementsprechend begegnet der verfahrensgegenständliche Bescheid insoweit keinen Bedenken.
An diesem Ergebnis vermögen die Einwände der Klägerseite nichts zu ändern. Soweit vorgetragen wird, der Kläger habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, er habe in Italien auch gar keinen Asylantrag stellen können, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es sich bei der EURODAC-Datei um eine öffentliche Datei handelt, die bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft eingerichtet wird und die dafür zuständig ist, im Namen der Mitgliedstaaten eine zentrale Datenbank zu betreiben (Art. 3 Abs. 1 der EURODAC-Verordnung). Werden in einer solchen Datenbank entsprechende Daten gespeichert, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Daten zutreffend sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch einen entsprechenden substantiierten Vortrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung begründet werden bzw. wenn konkret schon entsprechende Berichtigungsanträge gestellt worden sind (Art. 15 der EURODAC-Verordnung). Allein die Behauptung der Klägerseite, keinen Asylantrag in Italien gestellt zu haben, wird diesen Anforderungen nicht gerecht; hierdurch kann die Vermutung der Richtigkeit der Eintragung in EURODAC nicht in Frage gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als es das Gericht für wenig wahrscheinlich hält, dass die Republik Italien – wohl wissend, dass eine entsprechende Eintragung zur Zuständigkeit für ein entsprechendes Asylverfahren nach der "Dublin II-Verordnung" führt – einen Drittstaatsangehörigen als Asylantragsteller in Italien in EURODAC einspeichert, wenn dem nicht so wäre. Die Praxis zeigt, dass gerade die Mitgliedstaaten an der Außengrenze der Europäischen Union mit der Erfassung von Drittstaatsangehörigen im Rahmen von Asylverfahren äußerst nachlässig umgehen und eher zuwenig als zuviel Registrierungen vornehmen (vgl. z.B. St. Galler Tagblatt v. 28.7.2004, "Dublin wird überschätzt").
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass nach den von Beklagtenseite vorgelegten E-Mails, das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger am 27. August 2007 im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge in Siderno mündlich erklärt hat, Asyl beantragen zu wollen. Nach seiner Erfassung in EURODAC erklärte der Kläger allerdings dann, nicht in Italien, sondern in Großbritannien Asyl beantragen zu wollen. Damit hat der Kläger unzweifelhaft einen Asylantrag im Sinne von Art. 2 Buchst. c der "Dublin II-Verordnung" gestellt. Insofern ist es mangels entsprechender Einschränkungen
in Art. 2 Buchst. c der "Dublin II-Verordnung" auch irrelevant, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch nicht volljährig war. Zur Begründung der Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 der "Dublin II-Verordnung" genügt das Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaates im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 2 Buchst. c der "Dublin II-Verordnung"). Eines formwirksamen Asylantrages bedarf es hierzu nicht. [...]