VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2009 - 27 K 6318/08.A - asyl.net: M15482
https://www.asyl.net/rsdb/M15482
Leitsatz:
Schlagwörter: Kosovo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Retraumatisierung, Abschiebungsversuch, fachärztliche Stellungnahme, Glaubwürdigkeit, Gefälligkeitsgutachten, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Die Klage hat keinen Erfolg. [...]

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. [...]

1. Den Klägern droht im Fall ihrer Ausreise in ihre Heimat nicht im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo und zwar auch nicht unter Berücksichtigung ihrer Volkszugehörigkeit als Albaner und ebenso wenig aufgrund ihrer individuellen Lebenssituation eine Gefahr im vorgenannten Sinn. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheides, denen das Gericht folgt, Bezug genommen mit der Maßgabe, dass auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinerlei Erkenntnisse vorliegen, die eine hiervon abweichende Einschätzung der Lage rechtfertigten. Hierzu haben die Kläger auch im Klageverfahren nichts Rechtserhebliches vorgetragen.

2. Soweit für die Kläger sinngemäß geltend gemacht wird, ihre aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern seien nicht bereit mit ihnen freiwillig auszureisen und bei einer drohenden Abschiebung bestehe die erhebliche Gefahr einer Retraumatisierung durch die Abschiebung, kann dies die asylrechtliche Klage nicht im Ansatz begründen.

Im Einzelnen wird für die Kläger vorgetragen, sie seien bereits bei dem erfolglosen Abschiebeversuch der zuständigen Ausländerbehörde vom 12.10.2006 traumatisiert worden und an einer PTBS erkrankt. [...]

Denn die in Deutschland geborenen Kläger machen keine Trauma auslösenden Erlebnisse im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, wie etwa Gewalteinwirkungen durch Krieg oder andere Gewalterfahrungen, geltend, die durch einen erneute Konfrontation mit dem Ort des traumatischen Erlebens zu einer sogenannten Retraumatisierung führte. Vielmehr berufen sie sich auf ein von deutschen Behörden ausgegangenes Geschehen, das zu ihrer angeblich andauernden Gesundheitsbeschädigung geführt habe und die Gefahr gesetzt habe, bei weiteren Abschiebeversuchen sich erneut zu realisieren (Retraumatisierung). Nach ihrem Vorbringen würde sich diese Gefahr auch nicht erst im Abschiebezielland verwirklichen, sondern bereits während der Abschiebung selbst. Das Trauma habe am 12.10.2006 bereits in der Wohnung mit der kurzfristigen Trennung von den Eltern begonnen und sich über den gesamten Abschiebevorgang nebst Rückreise hingezogen. Insoweit seien Kurzschlusshandlungen nicht auszuschließen, auch wenn keine Suizidalität vorliege. [...]

3. Die Klage hat auch mit dem Vorbringen, die Kläger litten an einer behandlungsbedürftigen Krankheit (PTBS), für die es im Heimatland keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten gebe, keinen Erfolg haben.

Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Kläger schon nicht an einer behandlungsbedürftigen PTBS erkrankt sind (a) und für den Fall einer unterstellten aktuellen psychischen Erkrankung im Kosovo hinreichende Behandlungsmöglichkeiten vorfinden (b).

a) Weder auf der Grundlage der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen (aa), noch im Hinblick auf das klägerseitige Vorbringen (bb) lässt sich eine behandlungsbedürftige Erkrankung (Posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS) feststellen. Das Gericht ist auch nicht von Amts wegen zu weiterer Sachverhaltsermittlung verpflichtet (cc).

aa) Die für die Kläger im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (auch 27 K 5990/06.A) vorgelegten ärztlichen Unterlagen der Gemeinschaftspraxis Dr. med. ..., Dr. med. ... und ... - Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie - genügen auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht- eingeholten Erläuterungen und Ergänzungen des Dr. med. ... nicht den Mindestanforderungen an verwertbare fachärztliche Atteste.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Frage, ab wann ein Beweisantrag auf eine Begutachtung zu der Behauptung, ein Kläger sei an PTBS mit einhergehender Suizidgefahr erkrankt, nicht mehr mit der Begründung, er sei ins Blaue hinein gestellt, prozessrechtlich zulässig abgelehnt werden darf, Mindestanforderungen an das entsprechende Vorbringen entwickelt (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, Urteilsabdruck Rz. 15; Beschluss vom 24.5.2006, - 1 B 118/05 -, InfAuslR 2006, 458 ff. zur (fehlenden) richterlichen Sachkunde und Sachverständigengutachten bei PTBS-Problematik).

Allerdings genügt nicht allein die Behauptung der Kläger, an einer behandlungsbedürftigen PTBS erkrankt zu sein. Es ist vielmehr angesichts der Unscharfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, Urteilsabdruck Rz. 15).

Diesen auch auf die Frage des Nachweises einer behaupteten PTBS übertragbaren Grundsätze werden die fachärztlichen Bescheinigungen vom 12.2.2008 nicht gerecht. Zunächst fällt schon auf, dass die Atteste hinsichtlich aller vier Kläger in wesentlichen Bereichen wortgleiche Formulierungen aufweisen und in der Diagnose identisch sind. [...]

Die aufgeführte Diagnose ist auch nicht nachvollziehbar. Denn hinsichtlich der beiden jüngsten Kläger haben sich die behandelnden Ärzte allein auf die Berichte der Eltern verlassen. [...]

Es ergeben sich auch Widersprüchlichkeiten. [...]

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass bei der Abfassung der Atteste vom 12.2.2008 nicht die fachlich und sachlich korrekte Darstellung der behandelten Fälle im Vordergrund stand, sondern die interessengeleitete Manipulation staatlicher Entscheidungsträger die Feder führte. Der sachverständige Zeuge Dr. ... hat seine Motivation hierzu an weiteren Stellen eindrucksvoll bestätigt, als er eine psychologische Vorbereitung der Kläger auf eine Rückkehr ins Heimatland für sich kategorisch ausschloss. Er beschrieb dies mit den Worten:

"Wenn einer ständig mit dem Messer geschnitten wird, macht es keinen Sinn, mit Schmerzmitteln zu arbeiten. Dann muss das Messer weg." (Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 11)

Dass die behandelnde Gemeinschaftspraxis ihre Aufgabe nicht als auf fachärztliche Behandlung beschränkt versteht, ergibt sich aus der weiteren Äußerung des sachverständigen Zeugen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer möglichen psychologischen Vorbereitung der Rückkehr ins Heimatland führte er aus: auch bei der Begleitung eines Patienten beim bevorstehenden Verlust eines sterbenskranken nahen Angehörigen würde er selbst sich ein Bild davon machen, ob das Sterben unausweichlich wäre, selbst wenn es sich um ein onkologisches Problem handelte (Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 10). Es sei insgesamt eine ethische Frage, er könne das als Therapeut nicht mitmachen. Das gipfelte in der wörtlichen Aussage:

"Der Therapeut steht hier vor der Wahl, das schädigende Ereignis zu verhindern oder aber darauf vorzubereiten." (Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 7)

Das bedeutet, der Therapeut hält es für seine Aufgabe, eine Abschiebung der Kläger zu verhindern (!) und nutzt hierzu auch von ihm zu erstellende Atteste. Dass der sachverständige Zeuge die nur vor diesem Hintergrund verständliche an ihn gerichtete Frage, ob er auch mit Blick auf den Adressaten "Ausländerbehörde" Atteste ausstelle, definitiv verneinte, vermag die Eignung der eingereichten Atteste nicht mehr zu retten. [...]

b. Die Klage kann auch keinen Erfolg haben, wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen auf Grundlage der Atteste vom 12.2.2008 unterstellen wollte, dass die Kläger zu 1. bis 4. an einer PTBS erkrankt wären. Nach den Attesten handelte es sich jedenfalls um eine weder früher noch derzeit Medikationen veranlassende Störung, die akut eine weitergehende, als nur stabilisierende Behandlung erforderte. Das Störungsbild verursacht keine klinisch bedeutsamen Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, schulischen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Soweit hierbei die Angaben der Eltern abweichen, kann ihnen wegen der Unsubstantiiertheit und Widersprüchlichkeit nicht gefolgt werden. Nach den insoweit eindeutigen Aussagen der behandelnden Ärzte besteht auch keine Suizidalität der Kläger.

Ist auf dieser Grundlage überhaupt von einer "erheblichen Gesundheitsverschlechterung" im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG durch eine Ausreise der Kläger oder einer eventuell durch die Haltung ihrer aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern erforderlichen Abschiebung auszugehen, ist nach den der Kammer vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen im Kosovo eine Behandlung der Kläger möglich und auch praktisch durchführbar. Wie in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt, sind die Kläger im familiären Kreis die albanische Sprache als Muttersprache gewohnt und damit ausreichend mächtig. Wegen der die Behandlungsmöglichkeiten im Einzelnen bezeichnenden Erkenntnisquellen wird insoweit auf die Gründe der Entscheidung des OVG NRW vom 27.7.2007 (- 13 A 2745/04.A - NRWE Rz. 56ff) Bezug genommen. Diese werden auch durch jüngere Erkenntnisse bestätigt (Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007 (Gz: 508-516.80/3 SRB) Seite 18ff, insbesondere 20/21, wo die Möglichkeiten zur Behandlung von PTBS - auch im Wege der Familientherapie - dargestellt werden. [...]