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Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.11.2008 – 6 K 450/07 -, mit dem die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsbegründung vom 22.12.2008 kann der allein geltend gemachte qualifizierte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gewährung (ausreichenden) rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 108 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht entnommen werden.
Soweit sich der Kläger in der Sache gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des von ihm vorgetragenen Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 VwGO) als – teilweise "völlig" – unglaubhaft in dem seine Klage abweisenden Urteil wendet, schließen bereits die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen die Annahme aus, dass der Sachvortrag vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Dass der Kläger lieber eine andere, für sein Begehren günstigere "Bewertung" seines Vortrags gesehen hätte, begründet keine Gehörsverletzung. Ob die nach Aktenlage übrigens unschwer nachzuvollziehende Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.1.2001 – 1 Q 1/01 -, SKZ 2001, 206, Leitsatz Nr. 71, vom 21.7.2000 – 3 Q 216/00 -, SKZ 2001, 116, Leitsatz Nr. 68, vom 23.5.2006 – 2 Q 9/06 –, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 66, und vom 31.5.2006 – 2 Q 11/06 –, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 71) unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass die angegriffene Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.8.2007 – 3 B 359/07 –, SKZ 2008, 73 Leitsatz Nr. 2) Die gegenüber dem Regelverfahren (§ 124 Abs. 2 VwGO) eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.
Der Kläger wendet sich mit seiner Gehörsrüge gegen die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Behandlung am Ende der mündlichen Verhandlung am 13.11.2008 unter pauschaler Inbezugnahme eines Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.6.2007 gestellter Beweisanträge. Da diese ausdrücklich nur "hilfsweise" gestellt wurden, bedurfte es keiner begründeten Ablehnung durch Gerichtsbeschluss (§ 86 Abs. 2 VwGO). Bei solchen Hilfsanträgen handelt es sich um bloße Anregungen eines Beteiligten, die zwar im Urteil des Gerichts anzusprechen sind, wobei es aber inhaltlich nicht auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen ankommt. Vielmehr muss lediglich seitens des Gerichts auf die Anträge "eingegangen" werden. (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Auflage 2007, § 86 RNr. 31 m.w.N.) Dies ist hier zweifellos umfänglich geschehen. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann generell und insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, unbedingte Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.5.2007 – 2 Q 41/06 –, SKZ 2008, 19 Leitsatz Nr. 5, vom 9.1.2006 – 2 Q 31/06 -, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, SKZ 2005, 66, Leitsatz Nr. 2, vom 27.2.2002 – 1 Q 16/02 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 4, und vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 153, Leitsatz Nr. 2, und vom 18.1.2005 – 2 Q 1/05 -, SKZ 2005, 286, Leitsatz Nr. 2)
Des ungeachtet hätte auch bei Anlegung der Maßstäbe für die Zurückweisung "unbedingt" gestellter Beweisanträge im Ergebnis nichts anderes zu gelten. Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 –, SKZ 2007, Leitsatz Nr. 57, vom 25.8.2005 – 2 Q 19/05 -, vom 21.9.2005 – 2 Q 18/05 -, vom 29.11.2005 – 2 Q 41/04 -, vom 1.12.1005 – 2 Q 35/04 -, vom 2.9.2005 – 2 Q 27/05 -, sämtlich SKZ 2006, 57, Leitsatz Nr. 63, vom 31.5.2002 – 1 Q 60/01 -, SKZ 2002, 288, Leitsatz Nr. 13, vom 23.3.1999 – 3 Q 63/98 -, SKZ 1999, 292, Leitsatz Nr. 109, und vom 26.5.1999 – 9 Q 40/98 -, SKZ 1999, 286, Leitsatz Nr. 76) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. [...]