[...]
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Er ist auch begründet, da ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Antragsgegnerin den Asylfolgeantrag und auf Abänderung des Bescheides vom 29.04.2005 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 7 AufenthG zu Recht ablehnen kann und eine im Raum stehende mögliche Mitteilung der Antragsgegnerin zu 1), dass kein Folgeverfahren durchgeführt wird, zu Recht ergehen kann.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsverbote iSd § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG.
Es liegt eine neue Sach- und Rechtslage iSd § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor, denn zum einen haben sich zwischenzeitlich nach Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung im Verfahren den Antragsteller betreffend (12 A 198/05) die Verhältnisse in Afghanistan im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage weiter verschlechtert. Zum anderen hat sich die rechtliche Beurteilung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer zu befürchtenden extremen Gefahrenlage auch für alleinstehende jüngere Männer, die nach langjähriger Abwesenheit aus Afghanistan und ebenso langjährigem Aufenthalt in einem westeuropäischen Land ohne familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt in Afghanistan dorthin zurückkehren, sowohl in der Rechtsprechung der erkennenden Kammer als auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbes. Urteil des OVG Schleswig vom 10.12.2008, Az. 2 LB 23/08) gegenüber der Entscheidung im Erstverfahren zu Gunsten der Annahme eines Abschiebeverbotes im Einzelfall geändert.
Damit dürften bereits deswegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Ob ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des hier zum einen in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 AufenthG tatsächlich besteht, muss der weiteren Aufklärung im Folgeverfahren vorbehalten bleiben. [...]
Darüber hinaus kommt auch dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich des von ihm vollzogenen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben und der sich hieraus in Afghanistan möglicherweise ergebenden Verfolgungsgefahr i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG tatsächliche und rechtliche Bedeutung zu. Auch dies bleibt insoweit einer erforderlichen abschließenden Klärung im Folgeverfahren vorbehalten; jedenfalls kann derzeit mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit das (durch Bescheinigungen belegte) diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers nicht ohne weiteres als unbeachtlich oder unglaubhaft von der Hand gewiesen werden.
Angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden und zu befürchtenden Rechtsgutbeeinträchtigungen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten. [...]