Auf eine nicht mehr existente Rechtsgrundlage gestützte Abschiebungshaft (hier: § 57 AuslG) ist rechtswidrig.
[...]
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 13.12.2008 ist formell rechtswidrig und ist deshalb aus formellen Gründen aufzuheben.
Gemäß § 6 Abs. 1 FEVG ist über die Anordnung der Abschiebehaft durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Daran mangelt es vorliegend. Zum einen stützt sich der Beschluss des Amtsgerichts auf eine seit ca. 4 Jahren nicht mehr existente Rechtsgrundlage und ist daher bereits aus diesem Grund formell rechtswidrig. Zum anderen lässt der Beschluss eine Auseinandersetzung mit den Haftgründen in der Sache unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles vermissen. Der Begründungszwang als wesentlicher Bestandteil der geordneten Rechtspflege soll der Verarbeitung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dienen und die richterliche Entscheidung für den Betroffenen nachvollziehbar und nachprüfbar gestalten. Bloße Floskeln genügen diesen Anforderungen nicht. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze konnte der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 13.12.2008 nicht aufrechterhalten bleiben.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 23.02.2009 ist ebenfalls verfahrensfehlerhaft, nämlich unter Missachtung der zwingend erforderlichen Anhörungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG ergangen und ist daher ebenfalls aufzuheben.
Da er seinem Tenor und seinen Gründen nach nicht bloß eine Berichtigung des Beschlusses vom 13.12.2008 darstellte, sondern darüber hinaus erstmals eigene Erwägungen und eine Auseinandersetzung in der Sache selbst beinhaltete, war vor dem Erlass die Anhörung des Betroffenen unverzichtbar. Dieser Verfahrensverstoß stellt eine Grundrechtsverletzung des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG dar (s. zu Vorstehendem BVerfG vom 12.03.2008, Az.: 2 BvR 2042/05) und konnte nur zur Aufhebung des Beschlusses führen.
3. Jedoch liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthaltsG vor und die Kammer ist berechtigt und zugleich verpflichtet, eine eigene Entscheidung in der Sache zu treffen (s. BVerfG a.a.O.).
a) Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. [...]
b) Zudem liegen zwei Haftgründe vor:
Zum einen ist der Betroffene illegal eingereist und hat sich nicht um die Erlangung einer Bleibelegitimation gekümmert (§ 62 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 AufenthaltsG). Dem steht auch nicht die Stellung seines Asylantrages entgegen, denn diese ist erst erfolgt, nachdem der Betroffene sich bereits in Haft befand und sich mindestens zwei Wochen in Deutschland aufhielt. [...]
Darüber hinaus besteht der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wird und seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen wird (§ 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 AufenthaltsG). [...]
c) Die Anordnung der Sicherungshaft für noch längstens 2 Tage ist nach Abwägung aller Gesichtspunkte auch nicht unverhältnismäßig.
Zwar ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten, so dass beispielsweise eine Haftanordnung zu unterbleiben hätte, wenn offensichtlich keine Möglichkeit bzw. Erwartung der Abschiebung besteht. Der Zeitraum gemäß § 62 Abs. 3 AufenthaltsG darf höchstens 6 Monate betragen. Die Haft darf indes nicht länger andauern als zur Durchführung der Abschiebung nötig. Im Regelfall darf eine Haft von 3 Monaten nicht überschritten werden. Wenn feststeht, dass die Abschiebung innerhalb eines kürzeren Zeitraums erfolgen kann, muss die Haftdauer auf diesen Zeitraum beschränkt werden.
Die Abschiebung des Betroffenen ist für den 05.03.2009 avisiert. Die Anordnung der Haft war deshalb auf diesen Zeitraum zu beschränken. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Betroffene zuvor aufgrund formell rechtswidriger Beschlüsse sowie aufgrund der Antragstellerin zuzurechnender Verfahrensverzögerungen bereits länger als erforderlich in Haft befunden hat. Jedoch steht nunmehr ein Hafttermin unmittelbar bevor. Dem Betroffenen ist aus Sicht der Kammer eine weitere Haft von noch 2 Tagen zumutbar. Sie ist erforderlich und angemessen, um der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht zum Erfolg zu verhelfen. [...]